Haftung  des  Staatsaͤrars  für  gestohlene  Depoflten.  153

nicht  zur  Wesenheit  des  Geschäftes,  auf  die  causa
movens,  welche  den  Deponenten  zur  Hinterlegung
bestimmte,  hat  es  nicht  anzukommen.  Durch  den
obrigkeitlichen  Auftrag  oder  Zwang  wird  die  Natur
des  Geschäftes  nicht  im  mindesten  alterirt,  wie  dieses
  schon  daraus  hervorgeht,  daß  die  Sequestration,
welche  oft  gegen  den  Willen  der  Partelen  ex  oflicio
  verfügt  wird,  in  den  Gesetzen  als  eine  species
depositi  dargestellt  wird.

Fr.  6,  17  eod.;  Unterholzner,  Lehre  des

röm.  R.  über  Schuldverhältnisse  Bd.  U
S.  660.
3)  Auf  Fälle  einer  obrigkeitlich  z.  B.  zum
Zwecke  einer  Untersuchung  angeordneten  Hinterlegung
  paßt  die  Vorschrift  des  fr.  1  S.  35  eod.,
nach  welcher  der  Depositar,  qul  se  deposito  obtulit,
  nicht  blos  „dolum  sed  etiam  culpam  et
custodiam“  d.  h.  ciligentiam  in  custodiendo,
die  Wachsamkeit  eines  guten  Hausvaters  (nicht
blos  dilig.  quam  in  suis  rebus)  zu  prästiren
hat.  Unter  solchen  Umständen  hat  der  Depositar  die
hinterlegte  Sache  vor  dem  Abhandenkommen  zu  bewahren,
  also  auch  gegen  Entwendungen;  er  hat
omnem  culpam  zu  prästiren,  und  erst  mit  der
Abwesenheit  aller  culpa  beginnt  der  casus,  für
welchen  er  nicht  einzustehen  hat.
Fr.  5  8.  22  ut  in  poss.  legat.  (36,  4);
fr.  13  S.  1,  fr.  14  de  pign.  act.  (13,
7);  fr.  68  pr.  de  contr.  emt.  (18,  1);
C.  19  de  pignor.  (8,  14).

Hasse,  die  culpa  des  röm.  R.  S.  176;
Puchta,  Vorles.  Bd.  II  S.  98,  99.

Es  muß  von  der  Voraussetzung  ausgegangen
werden,  daß  der  Depositar  durch  Wachsamkeit  den
Diebstahl  hätte  abwenden  können;  man  kann  als
Regel  annehmen,  daß  dem  diligens  aterkanlis
eine  Sache,  auf  die  er  besonders  Acht  zu  haben