154  Haftung  des  Staatsärars  für  gestohlene  Depofiten.

veranlaßt  ist,  durch  einfachen  Diebstahl  ?)  nicht
abhanden  kommen  könne.  Jedoch  kann  selbstverständlich
  der  Beweis  über  Abwesenheit  aller  culpa  (casus
  fortuitus)  nicht  versagt  werden.
Vangerow,  Leitfaden  Bd.  I  F§.  105;
Puchta  a.  a.  O.  S.  99.
Die  Beweislast  fällt  aber  in  dieser  Hinsicht
auf  den  zur  Aufbewahrung  Verpflichteten.  ,
Seuffert  Komment.  Bd.  III  S.  42—3,
5  K  II  S.  58).
Mag  ast  die  Behörde,  aus  deren  Amtslernie
  n-  wurde,  den  bestehenden  Deposital-5)

  Dieser  Ausdruck  scheint  im  Gegensatze  der  Entwendung
  mittelst  Gewaltthätigkelt  an  Personen  (vis
mejor)  gebraucht  zu  sein,  indem  im  gegebenen  Falle
der  Diebstahl,  für  welchen  die  Hastung  des  Staatsdrars
  angenommen  wurde,  ein  durch  Einsteigen  mit
Vorrichtung  (über  eine  Bretterwand)  und  durch
Einbruch  (Manerdurchbrechung)  ausgezeichneter  war.
—  Das  Kassagewölbe  des  Landgerichts  Sch.,  woraus
die  fraglichen  Gegenstände  entwendet  wurden,  befindet
  sich  im  Erdgeschosse  des  Landgerichtsgebäudes;
das  Gewölbe  und  die  daneben  angebrachte,  nur
durch  eine  (von  den  Dieben  durchbrochene)  Mauer
getrennte  Holzlege  stößt  an  den  (zur  Zeit  des.  Diebstahls
  von  einer  mannshohen  Bretterwand  begränzten)
  Hof  des  Landgerichtsgebaqudes  auf  der  Rückseite
an.  Zur  Zeit  des  Einbruches  hat  Niemand  in  der
Parterre-Etage  sein  Nachtlager  gehabt,  und  im  Hofe
war  damals  kein  Hund.  Unter  diesen  Umständen
wurde  angenommen,  die  (iligentin  in  custodiendo
sel  nicht  in  vollem  Maaße  prästirt  worden.  Es  hätte
bei  der  Unsicherheit  des  Depositenlokales,  namentlich
der  Situation  auf  der  Hinterseite  des  Hauses  in  der
Richtung  gegen  den  Hofraum  und  einen  öffentlichen
Weg,  zur  Nachtzeit  ein  besonderer  Wächter  im  Erdgeschosse
  aufgestellt  oder  der  Verwahrungsort  so  gewählt
  werden  sollen,  dah  ein  Einbruch  nicht  geschehen
  konnte,  ohne  die  Aufmerksamkeit  einer  in  ber
Nähe  befindlichen  Person  zu  erregen.