Provisorische  Alimente  während  des  Scheldungsprozesses.  155

vorschriften  nicht  zuwidergehandelt  haben,  so  wird
dadurch  etwa  zwar  die  Regrehnahme  des  Aerars
gegen  den  Beamten  ausgeschlossen,  keinesweges  vermag
  aber  dieser  Umstand  den  k.  Fiskus,  welcher
als  eigentlicher  Depositar  erscheint,  von  der  Haftung
für  das  abhanden  gekommene  Depositum  zu  befreien.

OAGE.  v.  17.  April  1855.  Nr.  42157⅛8.

3.

Provisorische  Alimente  einer  Ehefrau  während  des  Scheidungsprozesses
  verabreicht,  sind  nicht  zur  Rückforderung
geeignet.

Ein  Ehemann,  indem  er  die  Klage  auf  Ehescheidung
  gegen  seine  Gattin  wegen  Ehebruches  erhob,
  erwirkte  gleich  Anfangs  ein  Mandat  wider
dieselbe,  während  des  Scheidungsprozesses  abgesondert
  von  ihr  zu  leben;  zugleich  wurde  ihm  aber
auch  aufgegeben,  für  die  gleiche  Dauer  derselben
einen  provisorischen  Unterhalt  zu  verabreichen.  Nach
sieben  Jahren  wurde  die  Ehe  wirklich  wegen  dringenden
  Verdachtes  eines  verübten  Ehebruches  geschieden
  und  die  Ehegattin  als  der  schuldige  Theil  erklärt,
  womit  jene  Alimentation  natürlich  erlosch.
Nun  verlangte  aber  der  Ehemann  Rickersatz  der
von  ihm  während  der  sieben  Jahre  ausbezahlten  Alimente.
  Er  wurde  jedoch  hiemit  in  allen  drei  Instanzen
  zurückgewiesen,  und  zwar  von  dem  obersten
Gerichtshofe  insbesondere  in  dem  Aubetrachte:  daß
nirgends  feststeht,  ein  Scheidungsurtheil  wirke  auf
die  Zeit  zurück,  in  welche  die  Ursache  der  Scheidung
  fällt;  daß  die  Beklagte  daher  auch  bis  zu  der
ihr  auferlegten  Annahme  des  Scheidebriefes  die
rechtmäßige  Ehegattin  des  Klägers  war;  daß  die
Bezeichnung  der  Anfangs  zuerkannten  Alimente  als
provisorisch  nicht  den  Sinn  hatte,  sie  selen,  wie
die  Prozeßkosten,  gegen  Widererstattung  vorzuschießen,
  sondern  nur  den,  daß  ihr  Maaß  nach  ge-