156  Einreden,  im  Laufe  des  Verfahrens  hervorgethan.

nommener  genauer  Einsicht  der  Sache  jeder  den
Verhältnissen  angemessenen  Abänderung  unterliegen
önne.  6
OAGE.  v.  31.  Jan.  1856.  Nr.  1811  3/4.
Tun

4.
Vom  Verfahren  in  Bezug  auf  Einreden,  welche  sich  im
Laufe  des  Verfahrens  hervorgethan  haben,  und  etwa  erst
in  einer  oberen  Instanz  vorgebracht  werden.

Nach  Bamberger  Partikulargesetze  sollen  Weibspersonen,
  die  sich  nach  begangener  Unzucht,  jedoch
vor  gerichtlich  ausgetragener  Sache  mit  einem  Anderen
  verheirathen,  mit  dem  Anspruche  auf  Genugthuung
  abgewiesen  werdem  5).

In  einem  Falle  dieser  Kategorie  verband  der
Beklagte  mit  seiner  Revision  die  Anzeige,  daß  sich
Klägerin  während  der  Dauer  dieses  Prozesses  und
zwar  erst  nach  geschlossener  Verhandlung  mit  einem
Anderen  verheirathet  habe,  woraus  sich  die  Bitte
um  Entbindung  von  der  Deflorationsklage  rechtfertige.
  Hierauf  erging  oberstrichterliche  Verfügung:

Die  Klägerin  zur  Erklärung  darüber,  daß  und.
wann  sie  sich  verheirathet  habe,  unter  Vorsteckung
  einer  Frist  von  14  Tagen,  und  unter
  dem  Nachtheile,  daß  die  Angabe  des  Beklagten
  als  zugestanden  angenommen  werde,
auffordern  zu  lassen.

Das  angezeigte  Novum  wurde  von  der  Klägerin
  zugestanden,  und  über  dessen  Einfluß  auf  den
in  III.  Instanz  schwebenden  Prozeß  gemäß  weiterer
oberstrichterlicher  Entschließung  7)  bei  dem  Unterge-)

  Bamberger  peinl.  Gesetzgebung  f.  217  S.  203.

7)  Scheint  es  nicht  angemessen,  in  dergleichen  Fällen
die  Anordnung  zu  pflegender  Verhandlung  eventuell
mit  der  Weisung  zur  Abforderung  einer  Erklärung
des  Gegentheiles  über  die  Wahrheit  des  Novum  zu
verbinden?!