Sponsalitia  largitas.  157

richte  schließliche  Verhandlung  gepflogen.  Auf  wiederholte
  Vorlage  der  (in  solcher  Weise  ergänzten)  Akten
  erkannte  nun  der  oberste  Gerichtshof,  auf  Grund
der  neuen  Elnrede,  das  erstrichterliche  (aus  anderen
  Erwägungen  ergangene)  Urtheil  wiederherstellend:
  daß  Beklagter  von  der  Entschädigung  für  die
Defloration  zu  entbinden  sei.
OAGE.  v.  30.  Juni  1851  Nr.  646  "/7/20.

5.
Sponsalitia  largites.  Bedingtes  Eheverlöbniß.  Verlöbnißündigung.



Aus  oberrichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen

  wir,  was  folgt:
Nach  den  Vorschriften  der  Gesetze  C.  15,  16
de  donat.  ante  nuptias  (5,  3  .
ist  der  Bräutigam  Geschenke,  welche  er  nach  stattgefundenem
  Verlöbniße  seiner  Braut  gemacht  hat
(quod  affinitatis  coeundae  causa  obder  tamquam
futuri  matrimonii  causa  largitur),  im  Falle  des
Nichtzustandekommens  der  Ehe  zurüulckzufordern  berechtigt,
  jedoch  nur  dann,  wenn  der  Grund,  weshalb
  die  Ehe  nicht  vollzogen  worden,  in  der  Weigerung
  der  Braut  oder  ihrer  Eltern  beruht,  oder
wenn  ein  Zufall,  z.  B.  der  Tod  der  Braut,  dazu
Veranlassung  gegeben  hat.  War  hingegen  der  Bräutigam
  selbst  oder  waren  seine  Eltern  Schuld  an  der
Nichtvollziehung  der  Ehe,  so  steht  ihm  wegen  dessen,
  was  er  in  Hinblick  auf  die  Ehe  in  freigebiger
Absicht  seiner  Braut  zugewendet  hat,  ein  Rückforderungsrecht
  nicht  zu.

Im  gegebenen  Falle  war  die  (Rückforderungs--Beklagte
  zur  Eingehung  der  Ehe  mit  dem  Kläger
noch  fortwährend  bereit,  und  Kläger  hatte  selbst  in
der  Klage  angeführt,  nicht  Beklagte  oder  ihr  Vater,
  sondern  lediglich  er  (der  Kläger)  habe  von  der
beabsichtigten  Verheirathung  zurückzutreten  erklärt;
jedoch  mit  der  Erläuterung,  daß  er  seine  Einwilli-