158  Sponselltia  largitas.

ung,  die  Beklagte  zu  heirathen,  ausdrücklich  gegen
a"0  und  ihren  Vater  an  gewisse  Bedingungen  geknüpft
  habe,  unter  welchen  der  Vater  der  Beklagten
ihm  sein  Gut  verkaufen  solle,  und  dann  diese  Bedingung
  nicht  eingetreten  sei.
In  Beurtheilung  dieses  Sachverhältnisses  heißt  es:
Verlöbnisse  können  bekanntlich  gültiger  Weise
an  Bedingungen  geknüpft  werden.  Ist  ein  Verlöbniß
  bedingt  geschlossen,  d.  h.  die  künftige  Eingehung
der  Ehe  von  einer  Bedingung  abhängig  gemacht
worden,  und  die  Bedingung  tritt  nicht  ein,  so  erscheint
  die  Vollziehung  der  Ehe  als  durch  Zufall
ehindert,  und  die  Geschenke,  welche  sich  die  Verobten
  gemacht,  können  den  obigen  Grundsätzen  gemäß
  in  der  Regel  zurückgefordert  werden.  Es  versteht
  sich  jedoch,  daß,  wenn  eine  solche  Bedingung
rechtliche  Beachtung  finden  soll,  sie  gleich  Aufangs
bei  der  ersten  Erklärung  der  Einwilligung  in  die
Ehe  gestellt  worden  sein  muß.  Denn  wollte  einer
der  verlobten  Theile  solche  Bedingungen  für  die
Vollziehung  des  Verlöbnisses  erst  später  stellen,  so
würde  dies  einen  bedingungsweisen  Rücktritt  von
dem  Verlöbnisse  enthalten.  Ein  solcher  einseitiger
Rücktritt  aber  erscheint  als  Bruch  des  Verlöbnisses,
der  zwar  nach  heutigem  (Sächs.)  Rechte  auch  bei
einem  öffentlichen  Verlöbnisse  keine  Klage  auf  Vollziehung
  der  Ehe  mehr  begründet,  aber  doch  immer
hinsichtlich  der  noch  übrig  bleibenden  rechtlichen  Wirkungen
  des  Verlöbnisses,  namentlich  also  auch  in
der  hier  fraglichen  Beziehung,  den,  welcher  durch
nachträgliches  Stellen  von  Bedingungen  die  Ehe
hindert,  als  schuldigen  Theil  erscheinen  läßt.
Es  war  daher  auf  Beweis  des  Grundes  der
Klage  zu  erkennen.
Erk.  des  AG.  zu  Droeur  —5
(Poppe  v.  Herdin).  Ztschr.  f.  Rechtspfl.
u.  Wissensch.  N.  F.  Bd.  13  S.  76.