Gemeinderecht.  Gemeinhelisthellung.  Verwaltungssache.  169

5.

Streitigkeiten  über  Gemeinderechte  nach  vollzogener  Theilung
  des  Gemeindegrundes.  Verwaltungssache.

Vgl.  Komment.  ũ.  d.  GO.  Bd.  1  (Aufl.  II)  S.  170.

In  den  Jahren  1833  und  1847  nahm  die
Gemeinde  Großmehring  Theilungen  von  Gemeindegründen
  vor;  ohne  dem  Besitzer  der  dem  Gemeindeverbande
  einverleibten  Schaumühle  einen  Antheil  zukommen
  zu  lassen.  Dieser  trat  nun,  ein  der  Schaumühle
  zugehöriges  Gemeinderecht  behauptend,  im
Jahre  1848  gegen  die  Gemeinde  klagend  auf,  und
verlangte  sowohl  aus  der  früheren  als  aus  der  jüngsten
  Theilung  seine  Antheile  und  für  den  bisher
entzogenen  Nutzen  eine  Vergütung  von  332  fl.  Die
Klage  wurde  zur  Verhandlung  gezogen,  in  welcher
Beklagte  das  für  die  Schaumühle  behauptete  Gemeinderecht
  in  Abrede  stellte.  Hierauf  erkannte  das
Untergericht  auf  Beweis.  Der  Beklagte  appellirte  und
das  Obergericht  sprach  aus,  daß  die  Klage  nicht  zur
Kompetenz  des  Civilrichters  gehöre.  Dieser  Ausspruch,
  vom  Kläger  angefochten,  wurde  oberstrichterlich
  bestätigt.  Gründe:

a)  Die  Verordnung  vom  22.  Februar  1808
(Reg.-Bl.  S.  854)  sagt  nicht,  daß  die  Frage  über
das  Gemeinderecht  nur  dann  zur  Kulturstelle  kompetire,
  wenn  sie  sich  während  der  Verhandlung
  über  die  Theilung  der  Gemeindegründe,  oder
auch  vor  deren  Vollzug  ergebe.  Aus  dem  wörtlichen
  Inhalt  derselben  geht  vielmehr  hervor,  daß  in
dem  Falle,  durch  welchen  die  Verordnung  veranlaßt
  wurde,  die  Gemeindegründe  schon  vertheilt  waren,
  und  daß  die  Klage  zur  Kompetenz  der  Kulturstellen
  gehörig  deßwegen  erklärt  wurde,  weil  sie
einen  bereits  schon  einmal  von  diesen  behandelten
und  nach  den  bestehenden  Verordnungen  dahin  kom-