160  Gemeinderecht.  Gemeinheitstheilung.  Verwaltungssache.

petirenden  Gegenstand  betreffe.  Der  diese  Verordnung
  veranlassende  Fall  war  also  ganz  gleichartig
mit  dem  vorliegenden.  «
b)  Um  der  Klagbitte  in  der  Hauptsache  zu
entsprechen,  müßten  entweder  die  schon  geschehenen
Theilungen  reassumirt,  oder  es  müßten  von  noch
unvertheilten  Gemeindegründen  dem  Kläger  verhältnißmäßige
  Antheile  ausgemittelt  werden.  Daher  ist
die  Behauptung  ungegründet,  daß  vorliegend  keine
prinzipale  Klage  gegeben  sei,  für  welche  sich  das
Gemeinderecht  als  Prsudlzielrrge  darstelle.  Wenn
aber  (wie  Revident  behauptet)  die  fraglichen  früheren
  Theilungen  nicht  durch  die  Behörde  geleitet,
sondern  von  der  Gemeinde  via  facti  vorgenommen
worden  wären,  so  läge  darin  noch  um  so  mehr  ein
Grund,  daß  die  Sache  zur  Kognition  der  dafür
kompetenten  Kulturstelle  gebracht  werde.  Sind  nun
c)  vorliegend  für  die  Frage  der  Zuständigkeit
des  Gemeinderechtes  die  Kulturstellen  deswegen  kompetent,
  weil  sie  mit  einer  Theilung  von  Gemeindegründen
  in  Verbindung  steht,  so  wird  hierin  dadurch
  nichts  abgeändert,  daß  der  Kläger  dieselbe
auf  Verjährung  und  auf  seinen  Kaufbrief  vom  17.  Januar
  1833  stützt.  In  diesem  Anführen  sind  zwar
privatrechtliche  Titel  behauptet.  Allein  die  Verordnung
  vom  22.  Febr.  1808  macht  von  der  Eigenschant
  des  Titels,  auf  welchen  hin  das  Gemeinderecht
  beansprucht  wird,  bezüglich  der  Kompetenz
nichts  abhängig.  Der  Klaggrund  mag  politischer
oder  privatrechtlicher  Natur  sein,  so  steht  dessen
Würdigung,  wenn  die  Verordnung  vom  22.  Febr.
1808  Anwendung  zu  finden  hat,  immer  der  Kulturstelle
  zu.
OAGE.  v.  20.  Jänner  1854.  Nr.  15425½3.

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.;  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  #  Sohn.