Samstag  den  24.  Mai  1856.  21.  Jahrgang.  M  11.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Die  Vorschrift  des  Targesetzes  von  1852  Art.  23
über  das  Erforderniß  öffentlicher  Urkunden  bei  Immobiliarverträgen
  ist  keine  civilrechtliche.

Ein  Mann  der  Ordnung  thut  Derschiednes  cct  zuglelch:
Es  liegt  das  Rechtogebiet  nicht  im  Finanzenrelch.

Der  Art.  23  des  Tazregulativs  vom  28.  Mai
1852  (Gesetzbl.  S.  301  u.  ff.)  beskimmt:
„Ueber  alle  Verträge,  welche  die  Besitzveränderung
oder  das  Eigenthum  unbeweglicher  Sachen  oder  diesen
  gleich  geachtete  Rechte  betreffen,  sowie  über  alle
Verträge,  welche  dingliche  Rechte  an  unbeweglichen
Sachen  betreffen,  müssen  öffentliche  Urkunden  errichtet
  werden.

Allen  Behörden  und  Stellen  ist  untersagt,  die
Umschreibung  des  Erwerbs=  oder  Besitztitels  über
besagte  Immobilien  oder  ihnen  gleichgeachtete  Rechte
in  den  Steuer  -,  Lager-,  Grund=  oder  Hypothekenbüchern
  eher  vorzunehmen,  als  der  Ausweis  über
die  Entrichtung  oder  Hinterlegung  der  treffenden
Taxen  vorgelegt  ist.“  ·

Es  wurde  nun  in  neuerer  Zeit  die  Frage  aueregt,
  ob  die  Nichtbefolgung  dieser  gesetzlichen  Be-Rmsu#ngen
  eine  Nichtigkeit  der  fraglichen  Verträge
zur  Folge  habe,  mit  anderen  Worten,  ob  in  jenen

Neue  Folge  I.  Band.