162  Oeffentliche  Urkunden  bei  Immobillarverträgen.

Landestheilen,  in  welchen  nach  den  daselbst  bestehenden
  civilrechtlichen  Bestimmungen  vor  dem  Taxregulative
  v.  28.  Mai  1852  zur  rechtsbeständigen  Errichtung
  der  obenbezeichneten  Verträge  eine  gerichtliche
  Verlautbarung  nicht  erforderlich  war,  solche
nunmehr  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  nothwendig  ist?

Diese  Frage  ist  mit  Rücksicht  auf  die  Entstehung
des  erwähnten  Taxregulativs  unbedingt  zu  verneinen.

Der  Entwurf  zu  fraglichem  Gesetze  enthielt
nämlich  nur  den  Absatz  1  des  nunmehrigen  Art.  23
und  hierin  statt  der  Schlußstelle:

„müssen  öffentliche  Urkunden  errichtet  werden“  —
die  Worte:  »

,,sindbeiStrafederNichtigkeitöffent--liche

  Urkunden  zu  errichten.“  —

Vgl.  KVerh.  der  K.  d.  A.  vom  J.  182  ½2  Beil.
Bd.  III  S.  203.

Bei  Berathung  des  erwähnten  Gesetz-Entwurfes
in  der  Kammer  der  Abgeordneten  wurde  jedoch  von
Seite  des  Abg.  Breitenbach  beantragt  und  durch
Kammerbeschluß  genehmigt,  daß  die  Worte  des  Entwurfs:
  „sind  bei  Strafe  der  Nichtigkeit“  u.  s.  w.
in  die  Worte:

„müssen  öffentliche  Urkunden  errichtet  werden“
umgewandelt  und  zur  Sicherung  des  Aerars  noch
ein  Zusatz  beigefügt  werde,  wie  solcher  im  Art.  23
Abs.  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes  unveränderte
Aufnahme  gefunden  hat.  Zur  Motivirung  wurde
angeführt:  es  sei  sehr  bedenklich  und  ungeeignet,  in
ein  Finanzgesetz  so  tiefeingreifende  civilrechtliche  Normen,
  wie  solche  mit  den  Worten  des  Entwurfes:
„bei  Strafe  der  Nichtigkeit“  beabsichtigt  würden,
aufzunehmen  und  gleichsam  so  nebenbei  abzufertigen.

Vgl.  KVerh.  Stenogr.  Ber.  Bd.  IV  S.  309  ff.

bes.  S.  314.

Nachdem  nun  der  Antrag  des  Abg.  Breitenbach

  dem  Art.  23  des  Taxregulativs  vom  28.  Mai