Oeffentliche  Urkunden  bei  Immobiliarverttägen.  163

1852  wortwörtlich  und  vollständig  entspricht,  so  kann
es  im  Hinblicke  auf  die  Motive  des  Antrags  sowie
der  bezüglichen  Kammerbeschlüsse  keinem  Zweifel  unterliegen,
  das  der  ebengenannte  Art.  23  die  vor  ihm
über  die  Verlautbarung  der  Verträge  in  den  einzelnen
  Landestheilen  bestehenden  civilrechtlichen  Normen
durchaus  nicht  berührt  und  nur  etwa  mit  sich  bringt,
daß  die  Behörden  und  Stellen  die  durch  ihre  Nichtbefolgung
  des  Abs.  2  zu  Verlust  gegangenen  Tagxen
zu  ersetzen  haben.
Vgl.  Verh.  d.  Abg.  Beil.  Bd.  III  S.  206  und
Bd.  IV  S.  50,  Stenogr.  Ber.  Bd.  III  S.
312  und  313.

Nachschrift.  In  einer  Rechtssache  wurde
gegen  die  Geltendmachung  eines  über  ein  Gasthaus
geschlossenen  Kaufvertrages  eingewendet,  derselbe  sei
wegen  Ermangelung  gerichtlicher  Protokollirung  ungültig,
  sowohl  im  Hinblick  auf  Art.  23  des  Taxgesetzes
von  1852  als  weil  die  gerichtliche  Protokollirung
ausdrücklich  bedungen  worden  sei.  Bei  der  Begutachtung
  in  dritter  Instanz  wurde  hierüber  bemerkt:
die  Perfektion  und  Gültigkeit  des  Vertrags  hängt
nicht  von  der  Protokollirung  ab,  und  wenn  auch  das
Tagregulativ  bestimmt,  daß  die  gerichtliche  Protokollirung
  zu  geschehen  habe,  so  ist  dieß  lediglich  eine
administrative  Anordnung  zur  Sicherung  der  Taxgefälle
  und  hat  keinen  Einfluß  auf  die  Perfektion
des  Vertrags.  Dieß  ist  bereits  von  beiden  Instanzen
  ausgesprochen  ..  ..  Beklagter  hatte  nämlich  gleich
im  Beginne  seiner  Exception  die  definitive  Abweisung
der  Klage  beantragt,  weil  der  Kauf  nicht  protokollirt
worden  sei;  allein  beide  Instanzen  haben  diese  Einrede
  verworfen,  annehmend,  daß  die  Protokollirung
kein  Essentiale  zur  Perfektion  des  Vertrags  sei,  wobei
  beide  Theile  sich  beruhigten.  —  Wenn  demzufolge
  in  den  Motiven  des  hierauf  ergangenen  OAGE.
v.  3.  Juli  1855  der  in  Betreff  des  Art.  23  ange-*

