Bestimmungen  üb.  Ehescheidungsstrafen  im  Ehevertrage.  165

wegen  der  von  ihm  behaupteten  und  durch  Thatsachen
  unterstützten  unüberwindlichen  Abneigung  gegen
  seine  Ehefrau,  durch  ein  am  27.  April  1853
gesprochenes  Revisions-Erkenntniß  getrennt,  der  G.
dabei  für  den  schuldigen  Theil  erklärt  und  in  die
Ehescheidungsstrafe  verurtheilt  wurde,  unter  Verweisung
  der  durch  obigen  Vertrag  angeregten  Frage
zur  besnderen  Erörterung  und  Entscheidung.

Nun  klagte  die  geschiedene  Ehefrau  gegen  G.
auf  Zuerkennung  des  sechsten  Theils  seines  Vermöens,
  wogegen  der  Verklagte  beantragte,  die  Zuerennung
  auf  8000  Thlr.  zu  beschränken.  In  erster
Instanz  wurde  nach  dem  Antrage  der  Klägerin,  in
zweiter  nach  dem  des  Verklagten  erkannt.  Der  oberste
Gerichtshof  stellte  das  erste  Urtheil  wieder  her.  In
den  Motiven  wurde  unter  anderem  geäussert:

Niemand  kann  durch  Willenserklärungen  zu
Handlungen  verpflichtet  oder  berechtigt  werden,  welche
die  Ehrbarkeit  beleidigen.  Dies  gilt  auch  von  Verträgen,
  deren  Gegenstand  ein  die  Ehrbarkeit  beleidiender

  ist  u).  Als  die  Ehrbarkeit  beleidigend  erbeint
  es  nun  aber  ohne  Zweifel,  wenn  von  Personen,
  welche  sich  zu  ehelichen  beabsichtigen,  schon
vor  Schließung  der  Ehe  eine  künftige,  die  Ehescheidung
  herbeiführende  Verletzung  der  ehelichen  Pflichten
  als  möglich  vorausgesetzt  wird,  und  im  Voraus
für  diesen  Fall  kontraktliche  Bestimmungen  über  die
dann  dem  unschuldigen  Theile  zu  leistende  Ehescheidungsstrafe,
  nach  Befinden  sogar  zum  Vortheil  des
für  schuldig  zu  erachtenden  Gatten  getroffen  werden.
Dazu  kommt,  daß  eine  Verzichtleistung  auf  Rechte,

1)  Bezugnahme  auf  preuß.  L###.  Th.  1  Tit.  4  K.  7,
Tit.  5  8.  39.  —  Vogl.  fr.  26,  35  §S.  1  de  verb.
oblig.  (45,  1);  C.  6  de  pactis  (2,  3).