466  Debitverhanblungen  in  Verlassenschaftsalten.

die  aus  künftigen  unerlaubten  Handlungen  entstehen
möchten,  unwirksam  ist))
Erk.  des  Obertribunals  zu  Berlin  vom  13.  Dez.
1854.  Entschl.  des  OT.  Bd.  29  S.  373  f.

2.

Debitverhandlungen  in  Werlassenschaftsakten.  Rechtemittel
Vegen  die  desfallsigen  Verfügungen.

In  Verlassenschaftsakten  kommen  häufig  Erklärungen
  und  Anträge  von  Seite  der  Erbschaftsprätendenten,
  Gläubiger,  Legatare  u.  s.  w.  vor,  in
welchen  sich  kollidirende  Interessen  geltend  machen.
Bezüglich  der  darauf  in  denselben  Verlassenschaftst
akten  ergehenden  Verfügungen  entstehen  mitunter
Zweifel,  ob  dieselben  als  in  einer  Civilprozeßsache,
oder  als  extra  viam  et  ordinem  processus  ergangen
  anzusehen  und  zu  beurtheilen  seien,  welcher  Gegensatz
  insbesondere  für  die  etwa  zu  ergreifenden

2)  Vgl.  preuß.  LR.  I  Tit.  16  §F.  400  mit  fr.  27  8.
3.  4  de  Pactis  (2,  14  "

2)  Die  Bezugnahme  des  Verklagten  auf  preuß.  L  R.
Thl.  II  Tit.  1  S.  825  wurde  für  unerheblich  erachtet,
  weil  bei  den  Bestimmungen  dieses  S.,  wie
des  vorhergehenden  und  des  nachfolgenden  keine,  von
Brautlenuten  geschlossene  Ehe=  und  Erbverträge,
  sondern  solche  Verträge  vorausgesetzt  worden
seien,  welche  in  Bezug  auf  die  bei  erfolgter  Ehescheidung
  dem  unschuldigen  Theile  zu  gewährende
Absindung  nach  bereits  eingegangener  Ehe
unter  den  Eheleuten  errichtet  werden.  Der
8.  824  spreche  von  einem  unschuldigen  Ehegatten,
der  sich  der  ihm  gesetzlich  zukommenden  Abfindung
begibt.  Der  §.  825  erkläre  die  dort  gedachten  Verträge
  für  eben  so  gültig,  wie  andere  unter
Eheleuten  geschlossene  Verträge.  Der  8.  826
besage,  daß  durch  Verträge  über  die  Absindung  die
aus  der  Ehe  erzeugten  Kinder  in  ihren  Rechten
nicht  verkürzt  werden  könnten