Debitverhandlungen  in  Verlassenschaftsakten.  167

Rechtsmittel  von  wesentlicher  Bedeutung  ist.  In
Beurtheilung  einer  vorgekominenen  Rechtssache  scheint
man  die  Ansicht  adoptirt  zu  haben,  daß  der  Umstand
  der  Verhandlung  und  Verfügung  in  den  Verlassenschaftsakten
  für  die  Qualifikation  nicht  entscheidend,
  vielmehr  der  Gesichtspunkt  der  Civilprozeßsache
anzunehmen  sei,  wenn  die  gepflogenen  Verhandlungen
den  Inhalt  einer  Debitverhandlung,  einer  Erörterung.
über  Ansprüche  an  den  fraglichen  Nachlaß  und  über
die  Verbindlichkeit  dafür  einzustehen,  hatten  und  vom
Gerichte  über  die  kollidirenden  Anträge  der  Betheiligten
  Bescheid  ertheilt  wurde.  Von  einem  Interessenten
  (Erbschaftsverkäufer,  beziehungsweise  Einlöser
einer  Anzahl  von  Forderungen  an  den  Nachlaß)  war
zu  den  Verlassenschaftsakten  die  Eröffnung  des
allgemeinen  Konkurses  über  die  fragliche  Erbschaft
beantragt  worden.  Diesem  Antrage  wurde  nicht
stattgegeben,  vielmehr  die  Verweisung  mehrerer  (als
Gläubiger  oder  Legatare)  Betheiligten  zur  Klagstellung
gegen  den  Ersterwähnten  (als  Erbschaftskäufer)  verfügt.
  Auf  dessen  Beschwerdeführung  wurde  vom  Obergericht
  der  erstrichterliche  Bescheid  aufgehoben  und
die  Vorinstanz  angewiesen,  gedachten  Gläubigern  und
Legataren  den  von  dem  Appellanten  in  einer  konnexen
  Gantsache  vorgelegten  Arrangements-Vorschlag
zur  Einsicht  mitzutheilen,  deren  Erklärungen  und  Anträge
  hierüber  zu  hören,  und  hiernach  weiter  zu  verfügen
  oder  zu  erkennen,  was  Rechtens.  Sowohl
jener  Implorant  als  einige  Gegenbetheiligte  wandten
sich  nun  beschwerend  an  den  obersten  Gerichtshof,
wobei  von  einer  Seite  ausdrücklich  geltend  gemacht
wurde,  daß  es  sich  hier  von  Verhandlungen  und  Verfügungen
  extra  viam  processus  haudle.  Das
Od##.  erachtete  aber  die  Beschwerdeführungen  für
unzulässig:  da  das  angefochtene  Erkenntniß  zweiter
Instanz  sich  offenbar  als  ein  solcher  richterlicher
Zwischenbescheid  darstellt,  gegen  welchen  nach  §.  52