.168  Separationsrecht.  Waarenlager  und  Ausstände.

Nr.  2  mit  §.  51  des  Prozeßgesetzes  vom  17.  Nov.
1837  eine  selbstständige  Berufung  nicht  zulässig  ist.“
OAGE.  v.  11.  Juni  1852.  Nr.  1015  5%  1

3.
Separationsrecht  und  Faustunterpfand  an  einem  Waarenlager

und  den  Ausständen  einer  Handlung  im  Unlversalkonkurse
auf  Grund  einfacher  Zusicherung  in  Anspruch  genommen.

Der  Kaufmann  .  hatte  nicht  ganz  ein  Jahr
vor  dem  Bekanntwerden  seiner  Insolvenz  seinem
Banquier  M.,  in  dessen  Hause  er  zufällig  miethweise
  sein  Geschäft  betrieb,  eine  Privaturkunde  des
Inhaltes  ausgestellt:  da  M.  seit  vielen  Jahren  vielfältige
  Verpflichtungen  durch  Girirung  seiner  Wechsel
übernommen,  ihm  auch  sehr  oft  baar  Geld  behändige,
so  gebe  er  demselben  hiemit  sein  sämmtliches  Waarenlager
  in  dessen  Hause  als  eigenthümliches
Faustunterpfand,  bbenso  seine  daraus  entspringenden
  Ausstände  zu  seiner  gänzlichen
Sicherheit,  wogegen  sich  von  selbst  verstehe,  daß
M.  ihm  das  Vertrauen  des  freien  Ein=  und  Verkaufes
  der  Waaren  üÜberlasse.  Noch  zwei  Monate
vor  dem  Ausbruche  des  Fallimentes  der  Handlung
war  dieselbe  Urkunde  gerichtlich  anerkannt  und  ihr
Inhalt  bekräftigt  worden.  .

In  dem  bald  darauf  eröffneten  Konkurse  liquidirte
  der  Banquier  M.  eine  bedeutende  Wechselforderung,
  für  welche  ihm  in  beiden  Vorinstanzen  das
Separationsrecht  an  den  Ausständen  der  Handlung
als  Zessionar  zugesprochen,  der  hier  nicht  gedeckte
Ueberrest  dagegen  auf  dem  Erlöse  des  Waarenlagers
als  des  bestellten  Faustpfandes  in  die  dritte  Klasse
der  Prior.-Ord.  eingestellt  wurde.

Der  oberste  Gerichtshof,  durch  ein  Revisionsgesuch
  der  übrigen  Gläubiger  mit  der  Sache  befaßt,
änderte  ab  und  ersetzte  jene  Forderung  als  einfache