Separationsrecht.  Waarenlager  und  Ausstände.  169

Wechselschuld  in  die  vierte  Klasse  zurück.  In  den  Griünden
  des  OAGE.  v.  26.  Jan.  1856  (Nr.  5075/4)
kömmt  hiezu  vor:  6

1)  Durch  anerkannte  Privaturkunde  vom  ....
hat  X.  erklärt,  er  gebe  dem  M.  u.  s.  w.  (folgt  ein
Auszug  der  Urkunde),  diesem  Vertrage  kömmt  in
dem  nun  ausgebrochenen  Konkurse  der  Handlung  .
nicht  die  geringste  Wirkung  zu.  Die  Ueberlassung
eines  ganzen  Waarenlagers  zum  eigenthümlichen  Unterpfande,
  schon  an  sich  eine  Verbindung  zweier  widersprechender
  und  sich  ausschließender  R.bsveprifee
darstellend,  war  keine  Hingabe  an  Zahlungsstatt,  weil
die  Forderung  noch  ganz  unbestimmt  und  zu  jener
Zeit  nicht  einmal  geboren,  ihre  Voraussicht  nur  als
Beweggrund  angeführt,  die  Waaren  nach  ihrer  Individualität
  nicht  bezeichnet,  nirgends  ein  Preis  dafür  angesetzt
  oder  durch  eine  Hinweisung  erfaßlich  gemacht
war,  weil  die  Spezies  der  Leistung  und  Gegenleistung
einem  beständigen  Wechsel  unterlag  und  der  vorbehaltene
  freie  Ein=  und  Verkauf  sich  jeder  Veräußerung
der  damals  vorhandenen  Waaren  widersetzte,  während
doch  die  Annahme  einer  Sache  an  Zahlungsstatt
unter  den  Begriff  des  Kaufes  fällt,  mithin  auch  alle
wesentlichen  Stücke  des  letzteren,  res,  pretium  et
Consensus  erfordert.  Fr.  15  quib.  ex  caus.  in
Poss.  eatur  (42,  4):  „I8.  emtcori  similis  est,
..  gqui  rem  in  solutum  accepit.“

2)  Alle  diese  Gründe  passen  in  gleicher  Weise
und  noch  mehr  in  Bezug  auf  die  Anweisung  der
Außenstände  zur  Sicherheit;  mit  jener  Urkunde  versehen
  war  M.  nicht  legitimirt,  nur  einen  einzigen
derselben  einzuklagen  )  oder  eine  Elle  aus  dem

1)  Offenbar  lag  es  im  Sinne  jener  Einräumung,  daß
deren  Verwirklichung  von  einer  späteren  Abrechnung
unter  den  Betheillgten  und  der  Feststellung  eines

bestimmten  Guthabens  für  den  M.  abhängen  soll.