470  Separationsrecht.  Waarenlager  und  Ausstände.

Waarenlager  des  K.  zu  verkaufen.  Aber  auch  ein
„General=  oder  Faustpfand  konnte  dadurch  nicht  begründet
  werden,  weil  es  an  der  Uebergabe  des  Waarenlagers
  in  den  Besitz  des  X.  fehlte,  welches  doch
nach  §.  21  Nr.  3  der  Prior.-Ord.  unerläßliche  Bedingniß
  eines  wirksamen  Faustpfandes  ist,  weil  ihm
jenes  Vorzugsrecht  der  dritten  Klasse  an  dem  Erlöse
  nur  insoferne  in  Aussicht  gestellt  ist,  als  er  die
Sache  zur  Konkursmasse  wieder  einliefert.  Durch
jene  Ueberlieferung  in  den  Besitz  des  Gläubigers  ist
eine  äußere  Kundgabe  des  eingeräumten  Vorzugsrechtes
  bezielt,  welche  auch  Dritte  in  den  Stand
setzt,  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  und  welche  durch
eine  bloße  Repromissio  nicht  ersetzt  werden  kann.
Der  zufällige  Umstand,  daß  sich  das  Waarenlager
in  einem  gemietheten  Gewölbe  von  X.'8  Hause  untergebracht
  fand,  ist  völlig  gleichgültig  für  den  fehlenden
  Uebergang  eines  Besitzes,  weil  ihm  keine  Art
êl**  N  J38  auf  den  Inhalt  der  verschlossenen  Räume
zustand.

3)  Das  Prinzip  der  Publizität  und  Spezialität,
  welches  das  Hypothekengesetz  gleichwie  die  Prioritätsordnung
  von  1822  in  Ansehung  der  Separationssowie
  der  Vorzugsrechte  in  der  II.  und  III.  Klasse
durchgreifend  beherrscht,  ist  exklusiv  für  die  Wirkung

eheimer  Abmachungen,  durch  welche  einer  ganzen
Vermögensmasse  oder  doch  einem  kollektiven  Bestandtheile
  derselben,  wie  Waarenlager  und  Ausstände
einer  Handlung  unter  der  Decke  eine  bevorzugte  Haftung
für  gewisse  Forderungen  aufgeprägt  werden  soll,  weil
dadurch  der  Sache  nach  nur  die  abgeschaffte  Generalhypothek
  wieder  in's  Leben  gerufen  würde.  Die
Hinweisung  auf  den  rein  eingebildeten  Uebergang
eines  Eigenthumes  ohne  alle  Zuständigkeiten  eines
Eigenthümers  würde  nur  auf  eine  Umgehung  jener
weisen  Vorschrift  des  Gesetzes  hinauslaufen  und  findet
sich  daher  in  dem  Ausschlusse  des  geringeren  Rechtes,