Klage  aus  einer  Expromission.  Begründung.  Beweissatz.  171

der  Generalhypothek,  von  selbst  als  das  größere  nur
desto  mehr  gemißbilligt  und  mitbegriffen.  Fr.  29
de  legibus  (1,  3).  Die  Fiktion  des  Conslitutum
Possessorium,  indem  sie  durch  keine  äußere  Offenbarung
  in  den  Umkreis  der  Wahrnehmung  hervortritt,
  muß  im  Angesichte  jener  neuen  Gesetze  ohnmächtig
  bleiben,  um  unter  dem  Vorwande  eines  nur
in  der  Idee  bestehenden  Eigenthumes  oder  Pfandrechtes
  eine  fahrende  Habe,  ein  Waarenlager  oder
die  Aktivausstände  einer  Handlung  in  Masse  in  dritte
Hände  hinüberzuspielen  und  auf  solche  Weise  von
einer  Konkursmasse  zum  bitteren  Schaden  der  in
gutem  Glauben  verharrenden  Gläubiger  absondern
oder  als  gültiges  Unterpfand  behandeln  zu  lassen.

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3.
Klage  aus  einer  Expromission.  Begründung.  Beweissatz.

Die  Klage  des  Joseph  H.  war  auf  zwei  Behauptungen
  gegründet,  nämlich

a)  darauf,  daß  er  dem  nun  verstorbenen  Joseph
  N.  und  dessen  Ehefrau  ein  zu  3  pré.  verzinsliches
  Darlehen  von  1000  fl.  gegeben,  und  daß
Beklagter  Anton  N.,  Sohn  der  Darlehens-Empfänger
  und  Uebernehmer  des  elterlichen  Bräuanwesens,
vertragsmäßig  alle  vorhandenen  Schulden  seiner
Eltern  zu  übernehmen  hatte  und  übernommen  habe,  und

b)  auf  die  weitere  Behauptung,  daß  Beklagter
diese  Schuld  zu  1000  fl.  am  11.  Juni  1849  anerkannt,
  und  zurückzuzahlen  versprochen  habe.

In  zweiter  Instanz  wurde  dem  Kläger  zu  beweisen
  aufgelegt:

Daß  er  den  Eltern  des  Beklagten  1000  fl.

geliehen,  und  Beklagter  diese  1000  fl.  am