172  Klage  aus  einer  Expromission.  Begründung.  Beweissatz.

11.  Juni  1849  anerkannt  und  zurückzuzahlen
versprochen  habe.  ,
Diese  Beweisauflage  wurde  oberstrichterlich  besarat
  Aus  den  Moliven  entnehmen  wir,  was
olgt:
In  dem  Vorbringen  der  Klage,  daß  Joseph  H.
dem  Joseph  N.  und  seiner  Ehefrau  ein  Darlehen
von  1000  gegeben,  und  daß  ihr  Sohn  Anton  N.
nach  dem  Tode  seines  Vaters  und  nach  seiner  angeolch
  am  31.  Mai  1849  erfolgten  Uebernahme
es  elterlichen  Bräuanwesens  diese  Schuld  pr.  1000  fl.
am  11.  Juni  1849  anerkaunt  und  zurückzuzahlen
versprochen  habe,  liegen  alle  gesetzlichen  Erfordernisse
einer  rechtsgültigen  Novation  durch  Expromission,
wie  sie  das  bayer.  LR.  Thl.  IV  Kap.,  15  S.  4  pr.
und  §.  6  Nr.  1  bestimmt;  denn  es  ist  darin  der
ursprüngliche  Schuldner,  so  wie  die  rechtliche  Eigenschaft
  und  die  Größe  der  Schuld  genau  bezeichnet,
und  die  ausdrückliche  Erklärung  des  Beklagten,  daß
er  diese  Schuld  anerkenne  und  zur  Zurückzahlung.
übernehme,  d.  h.  nunmehr  der  Schuldner  sein  wolle,
nebst  der  Zeit  dieser  Erklärung  bestimmt  angegeben,
sofort  ein  neues  Vertragsverhältniß  zwischen  dem
Kläger  und  dem  Beklagten  behauptet,  wodurch  dieser
der  Schuldner  des  Ersteren  statt  der  ursprünglichen
Darlehensempfänger  geworden  ist.  Die  Klage  erscheint
  daher  nach  den  ihr  unterstellten  Thatsachen
als  rechtlich  begründet,  da  hiernach  der  Beklagte  als
Expromittent  unmittelbar  belangt  werden  kann.  Die
in  zweiter  Instanz  gemachte  Beweisauflage  entspricht
auch  dem  Klagvorbringen,  so  weit  es  den  Klagegrund
der  Expromission  betrifft,  indem  hiezu  wegen  des
vom  Beklagten  eingelegten  Widerspruches  allerdings
auch  der  Nachweis  des  wirklichen  Bestandes  der  ursprünglichen
  Schuld  gehört,  weil  ohne  diese  Voraussetzung
  die  Expromission  gegenstandlos  wäre,  und
angenommen  werden  müßte,  daß  der  Beklagte  bei