Widersprechende  Einreden.  173

der  Expromission  in  einem  wesentlichen  für  ihn  unverbindlichen
  Irrthume  gehandelt  habe,  wenn  dieselbe
  dennoch  stattgefunden  hätte  1)
...  Die  Quaoalität  der  eingeklagten  Schuld
und  die  Art  ihrer  Entstehung,  nämlich  durch  ein  Darlehen,
  ist  ausdrücklich  angeführt.  Die  Angabe  der
Zeit  des  Darlehens  ist  für  den  Beklagten  unerheblich;
  für  ihn  entscheidet  nur  die  Zeit  der  Expromission,
  welche  auf  den  11.  Juni  1849  bestimmt
ist,  und  der  behauptete  Umstand,  daß  die  von  ihm
übernommene  Schuld  damals  bereits  bestanden  hat.
Der  Zweifel  an  der  Identität  der  Schuld  wird  durch
die  der  Klage  entsprechende  Beweisauflage,  daß  Beklagter
  die  seinen  Eltern  vom  Kläger  dargeliehenen
1000  fl.  anerkannt  und  zurückzuzahlen  versprochen
habe,  vollkommen  beseitigt,  da  weder  der  Kläger  noch
weitere  1000  fl.  Darlehen  zu  fordern  haben  will,
noch  der  Beklagte  wegen  einer  solchen  Forderung  in
Anspruch  genommen  zu  werden  behaupten  konnte  .
OAGE.  v.  18.  Mai  1855.  Nr.  991568.

4.

Widersprechende  Einreden  als  unvereinbar  nach  den  Umständen
  des  Falles  auch  unzulässig.
(Zu  Bb.  XIX  S.  241  fl.)

Deer  actio  emti  auf  Erfüllung  eines  außergerichtlich
  abgeschlossenen  Gutskaufes  setzte  der  beklagte

1)  Ist  es  nicht  vielmehr  Sache  des  Expromittenten,  den
stattgefundenen  Irrthum  nachzuweisen,  wenn  in  der
Expromissionsurkunde  die  causa  der  übernommenen
Schuld  angegeben  und  die  Richtigkelt  der  gegenüberstehenden
  Forderung  unzweideutig  anerkannt  ist!
Paßt  der  Fall  nicht  unter  die  Vorschriften  des  sr.
25  §.  4  de  probat.  (22,  3)  und  des  cap.  14  X
do  fide  instrum.  (2.  22)7  —  Bgl.  auch  bayer  LR.
Th.  1V  Kap.  13  §  6  Nr.  1.