174  Beweiskräft  des  Orundsteuerkatasters.

Verkäufer  unter  anderen  auch  die  Einrede  entgegen,
er  sei  zur  Zeit  der  Eingehung  des  Vertrages  betrunken
  und  daher  seiner  selbst  nicht  mächtig  gewesen.
Diese  Einrede  wurde  ihm  auch  zum  Beweise  auferlegt.
  Erst  während  die  Sache  aus  Anlaß  der  Revision
  des  Beklagten  gegen  das  Beweisthema  in
der  III.  Instanz  vorlag,  wollte  sein  Anwalt  entdeckt
haben,  daß  derselbe  auch  zur  kritischen  Zeit  an  periodischem
  Wahnsinne  gelitten  habe;  er  stellte  daher
im  Wege  der  Incidentrestitution  unmittelbar  an  die
dritte  Instanz  die  Bitte,  ihn  auch  alternativ  mit
zum  Beweise  dieser  Einrede  zuzulassen.  —  Dieses
estitutionsgesuch  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe
als  unerheblich  und  unzulässig  zurückgewiesen,  weil  die
Information,  welche  der  Beklagte  dem  Anwalte  ertheilt
  haben  mußte,  daß  er  damals  betrunken  gewesen,
  von  selbst  ein  Zugeständniß  enthalte,  daß  er  sich
ta  jeuer  Zeit  bei  gesundem  Verstande  befunden  und
en  Vertrag  daher  in  einem  lucidum  intervallum
abgeschlossen,  weil  in  Voraussebzung  einer  Störung
seiner  geistigen  Kräfte  jeder  Rückgriff  auf  die  weit
tiefer  liegende  und  vorübergehende  Trunkenheit  unnöthig
  gewesen,  so  daß  die  neu  vorgeschützte  Einrede
  als  hiemit  nicht  weiter  vereinbar  und  widersprechend
  in  sich  selbst  zusammen  fallen  müßte.
OAGE.  v.  18.  Febr.  1856.  Nr.  540  5/4.

5.

Beweiskraft  des  Grundsteuerkatasters.
Vol.  Bo.  XIV  S.  224.

Aus  oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen
  wir  was  folgt:  #

Im  §.  95  Abs.  2  des  Grundsteuergesetzes  ist
bestimmt,  daß  alle  nicht  angemeldeten  Ansprüche
und  Reklamationen  nach  Ablauf  der  dreijährigen
Reklamationsfrist  ausgeschlossen  sein  sollen  und  das