Beweiskraft  des  Grundsteuerkatasters.  175

Grundsteuerkataster  als  Saal=  und  Lagerbuch  mit
Beweiskraft  zu  gelten  habe.

Ein  Katastereintrag  hat  hienach  bezüglich  der
liquidirten  Dominikallen  die  Kraft  einer  Definitivsentenz
  nicht,  so  daß  alle  nicht  angemeldeten  Ansprüche
  für  den  Berechtigten  verloren  wären  oder
irrthümliche  Ueberträge  aus  der  Liquidation  entgegen
  dieser  und  der  zustimmenden  Erklärung  des  anderen
  Interessenten  einen  neuen  von  keiner  Seite
behaupteten  Rechtsstand  zu  schaffen  vermöchten.

Der  Ausschluß  nicht.  angemeldeter  Ansprüche
oder  unterlassener  Reklamationen  hat  nur  auf  die
definitive  Gestaltung  des  Katasters  Bezug,  das
durch  seinen  Abschluß  eine  vollständig  beweisende
Urkunde  werden  sollte,  welche  jedoch  den  Nachweis
eines  zwischen  dem  Berechtigten  und  dem  Verpflichteten
  bestehenden  anderen  Verhältnisses  in  eben
der  Weise  zuläßt,  als  jeder  Beweis,  so  wie  auch  ein.
Saal=  oder  Lagerbuch  durch  Gegenbeweis  aufgehoben
und  anstatt  der  als  erwiesen  anzunehmenden  Thatsache
  eine  ihr  entgegenstehende  dargethan  werden  kann.

Durch  die  Bestimmung  des  8.  95  Abs.  2  des
Grundsteuergesetzes  vom  Jahre  1828  ist  also  der
Rechtsweg  gegen  einen  in  das  Definitivum  übergegangenen
  Katastereintrag  nicht  ausgeschlossen,  und
war  die  Klage  der  Kirchenverwaltung  B.  auf  Leistung
  der  behaupteten  höheren  Korngilt  gegen  Konrad
  W.  zulässig,  es  mag  dem  einen  niedereren  Betrag
  enthaltenden  Katastervortrage  ein  Irrthum  der
Steuerkatasterkommission  bei  Anlegung  des  KatasterS
zu  Grunde  liegen,  wie  Klägerin  behauptet,  oder
schon  die  Liquidation  einen  Irrthum  enthalten  haben;
  zumal  in  letzterer  Beziehung  keine  Thatumstände
  geltend  gemacht  wurden,  welche  die  Heilung
es  Irrthums  nicht  mehr  gestatten  würden

OE.  v.  27.  Okt.  1855.  Nr.  4875⅛  8.