Samstag  den  7.  Juni  1856.  21.  Jahrgang.  M  12.

Blätter

für

Uechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Zusammentreffen  von  Skksmilderungsgrünn  Jugend  und  geminderie
  Zurechnungosählgkelt.  —  Gllkrechillche  Verhälinsse  als  Thatbestandemerkmale.
  Selbsthülle.  Auslehung.  —  Gin  Fall  erla
Selbsthüffe.  —  Prüfung  d  B  (Reolsions.)  Zulässs
vor  Eingehung  auf  die  F  —  n„e
über  Ari  der  Beeldlgung  eines  füdischen  Heugen.  Berusungsunzuläf.
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Strafrechtliche  Dedenken..

1)  Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.
  Jugend  und  geminderte  Zurechnungsfähigkeit.


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Denjenigen,  welche  zur  Zeit  des  begangenen
Verbrechens  oder  Vergehens  das  zwölfte,  aber  noch
nicht  das  sechzehnte  Jahr  zurückgelegt  haben,  soll,
wenn  sie  der  Zurechnung  fähig  erkannt  worden,  die
Strafe  nach  den  in  Art.  99  Th.  I  des  StGB.  v.
1813  bestimmten  Abstufungen  gemildert  werden.
Wenn  das  Bewußtsein  der  Strafbarkelt  der
Handlung  in  dem  Verbrecher  zur  Zeit  der  begangenen
  That  zwar  nicht  Hänzlich  aufgehoben,  aber  doch
durch  große  Geistesbeschränkheit,  durch  Altersschwäche,
durch  Gemüthskrankheit,  durch  unverschuldete  Trunkenheit
  oder  durch  eine  andere  derartige  Verwirrung
der  Sinne  oder  des  Verstandes  in  so  hohem  Grade
gestört  war,  daß  bei  der  Thatfrage  die  Zurechnungsfähigkeit
  als  gemindert  erklärt  wird,
Neue  Folge  1.  Band.