Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.  179

Wortsinne  diejenige,  auf  welche  abgesehen  von  der
im  Sinne  des  Art.  3  statkftn##enben  Minderung
  der  Zurechnungsfähigkeit  nach  den
bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  zu  erkennen
wäre.  Zu  den  gesetzlichen  Strafbestimmungen
  gehören  auch  die  Bestimmungen  des  Art.  99
über  den  strafermäßigenden  Einfluß  der  Jugend.
Es  läßt  sich  gewiß  nicht  beweisen,  daß  man  bei
Abfassung  des  Art.  3  beabsichtigt  habe,  die  Tragweite
  des  Ausdruckes  „gesetzliche  Strafe“  auch  für
den  Fall  des  Zusammentreffens  beider  gedachter
Milderungsgründe  auf  die  für  das  fragliche  Verbrechen
  in  abstracto  bestimmte  Strafe  zu  begränzen,
  und  folgeweise  überall,  wo  nach  den  sonstigen
Umständen  ohnehin  auf  das  Minimum  der  wegen
Ingend  eintretenden  niedrigeren  Strafkategorie  zu
erkennen  wäre,  die  Wirkung  der  besonders  festgestellten
  geminderten  Zurechnungsfähigkeit  völlig  zu
mullisiziren.  Führt  eine  Auslegung  zu  dem  Ergebnisse,
  daß  die  ausgelegte  Vorschrift  in  einem  Theile
der  darunter  gehörigen  Fälle  völlig  bedeutungslos
wäre,  so  hat  man  guten  Grund,  ihre  Nichtigkeit  zu
bezweifeln.  Aber  schon  die  Zweifelhaftigkeit  genügt,
um  nach  der  Regel  „in  poenalibus  causis  benignius
  interpretandum  est“  den  Ausschlag  für
unsere  Ansicht  zu  geben  1).

Zu  demselben  Resultate  gelangt  man,  wenn
die  Strafermäßigungsoperation  in  umgekehrter  Ordnung
  vor  sich  geht,  wenn  nämlich  zuerst  die  sich
durch  Anwendung  des  Art.  3  ergebende  Strafe  ermittelt,
  und  hierauf  der  Einfluß,  welcher  nach  Art.
99  dem  jugendlichen  Alter  des  Schuldiggesprochenen
  zukommt,  geltend  gemacht  wird.  Der  Inhalt
des  Art.  99  paßt  eben  so  gut  auf  eine  nach  der

1)  Vgl.  oben  S.  4.  Das  Gesetzeswort  „ermächtigt“  berührt
  nicht  die  hier  vorliegende  Frage;  ist  doppelte
Herabsetzung  zulässig?

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