180  Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.

allgemeinen  Strafandrohung  ermittelte,  wie  auf  eine
wegen  besonderer  Minderung  der  Zurechnungsfähigkeit
  bereits  ermäßigte  Strafe.  Für  diese  wie  für
jene  findet  wegen  jugendlichen  Alters  die  im  Art.  99
verordnete  Herabsetzung  statt.  —  Nichts  steht
im  Wege,  dieses  umgekehrte  Verfahren  einzuschlaen,
  bei  welchem  der  Ausdruck  des  Art.  3  „gesetz-Sche
  Strafe“  lediglich  auf  die  Strafandrohung  in
abstracto  bezogen  werden  kann,  ohne  daß  man  darum
  zu  einem  anderen  Endergebnisse  gelangt.

Die  in  Art.  3  des  Ges.  von  1848  ausgesprochene
  Begränzung  des  richterlichen  Ermessens  in
Nällen  geminderter  Zurechnungsfähigkeit  war  in  den

erathungen  der  Gesetzgebungsausschüsse  auf  lebhaften
  Widerstand  gestoßen;  insbesondere  machte  man
dagegen  geltend,  daß  die  frühere  Praxis,  auch  des
obersten  Gerichtshofes,  im  Hinblick  auf  Art.  106

1  des  StG.  in  Fällen  dieser  Kategorie  das
Strafermäßigungsrecht  ohne  solche  Begränzung  ausübte
  und  weit  geringere  Strafen  zuerkannte,  als  sich
durch  die  Verweisung  auf  Art.  99  ergeben  würden.
Auch  gegen  das  kundgemachte  Gesetz  wurden,  wegen
der  wider  die  Natur  der  Sache  verstoßenden  und
zu  ungerecht  harten  Resultaten  führenden  Gränzbesimmung
  auf  dem  Gebiete  der  Doktrin  Stimmen
es  Tadels  laut  2).  Ulpian)  sagt  von  harten
Gesetzesvorschriften:  „Ouod  duidem  perquam
durum  est,  sed  ita  lex  scripta  est.“  Aber  die
Verwerfung  doppelter  Herabsetzung  im  Falle  Zusammentreffens
  zweier  gesetzlicher  Strafmilderungsgründe
  ist  kein  Gebot  der  lex  scripta,  sondern
gibt  guten  Grund  zu  sagen:  „Ouod  perquam  durum
  et  injustum  est.“

2)  Mittermaier  im  neuen  Archiv  des  Kriminalrechts
Jahrg.  1850  S.  344  f.;  Köstlin  System  des
deutschen  Strafrechts  1  g.  142  S.  617,  8).

2)  Fr.  12  K.  1  qui  et  a  quibus  manumissi  (20,  9.)