Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen,  181

Einer  anderen  Ansicht  folgte  der  oberste  Gerichtshof
  in  Beurtheilung  der  in  der  Zeitschrift  für
Gesetzgebung  und  Rechtspflege  Bd.  II  S.  479  dargelegten
  Sache.

2)  Civilrechtliche  Verhältnisse  als  Thatbestandsmerkmale.
  Selbsthülfe.  Aussetzung.

Da  wär“  es  ungerecht,  auf  Strase  zu  erkennen.

Bei  einer  Anzahl  von  Verbrechen  und  Vergehen
  gehört  das  Bestehen  bzw.  die  Beschaffenheit
eines  gewissen  civilrechtlichen  Verhältnisses  zu  den
Merkmalen  des  Thatbestandes;  unter  anderen  bei
der  Unterschlagung,  bei  der  Selbsthülfe,  bei  der
Aussetzung.  Unterschlagung  ist  rechtswidrige  Zueignung
  von  Sachen,  welche  man  für  einen  Anderen
im  Besitz  oder  Gewahrsam  hat  1)  Das
Vergehen  der  Selbsthülfe  wird  ausgeschlossen  durch
eine  solche  Beschaffenheit  des  unter  den  Betheiligten
obwaltenden  eivilrechtlichen  Verhältnisses,  welche
die  geübte  Eigenmacht  als  befugt  erscheinen
  läßt.  Das  Verbrechen  (oder  Vergehen)  der
Aussetzung  wird  von  Personen  begangen,  welche  zur
Verpflegung  des  AuSgesetzten  verbunden
sind.  Nun  ist  es  aber  nicht  selten  der  Fal-  da

über  diejenigen  Sätze  des  Civilrechts  (oder  Civilprozesses),
  auf  deren  Anwendung  es  bei  den  Thatbestandsmerkmalen
  dieser  Kategorie  ankommt,  verschiedene
  Meimungen  unter  den  Rechtsgelehrten  bestehen,
  daß  es  darüber  an  einem  deutlichen,  alle
Zweifel  abschneidenden  Gesetze  fehlt,  und  auch  eine
mühevolle  Prüfung  und  Untersuchung  nicht  auf  fe-Wo

  sich're  Grenzen  nicht  das  Mecht  vom  Unrecht  trennen,
n

1)  Vgl.  über  den  Einfluß  ecivilrechtlicher  Sätze  auf  die
Anwendung  der  die  Unterschlagung  betreffenden
Strafbestimmungen:  Dollmann  in  den  Bl.  f.  RU.
Bd.  X  S.  113  f.,  S.  129  f.  S.  193  f.,  S.  209f.