182  Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.

sten  Boden  führt.  Wie  hat  sich  unter  solchen  Umständen
  der  Strafrichter  zu  verhalten!  —  Wo
nicht  alle  im  Gesetze  bestimmten  Voraussetzungen
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  zweifellos  gegeben
  sind,  darf  der  Strafrichter  dasselbe  als  begangen
  nicht  annehmen  und  die  dafür  gedrohte  Strafe
nicht  verhängen:).  Aber  auch  in  dem  Falle,  wenn
die  Ansicht,  nach  welcher  die  fragliche  civilrechtliche
Voraussetzung  im  gegebenen  Falle  vorhanden  ist,
dem  Strafrichter  als  zweifellos  richtig  erscheint,  hat
derselbe  noch  zu  prüfen,  ob  nicht  wegen  der  bestehenden
  Kontroverse  Unsicherheit  in  Betreff  der
rechtswidrigen  Absicht  (Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit)
  obwalte,  welche  daß  Gesetz  bei  seiner  Strafandrohung
  voraussetzt.

Der  Besitz  von  Grundstücken  geht  durch  heimliche
  Occupation  von  Seite  eines  Anderen  nicht
verloren;  vielmehr  ist  der  bisherige  Besitzer  nach
gesetzlicher  Vorschrift  befugt,  alsbald  nach  erlangter
Kunde  von  der  Occupation  mittelst  Selbsthülfe
den  Occupanten  wieder  zu  verdrängen,  und  sich  dadurch
  im  Besitze  zu  behaupten  2).  Wie  verhält  es
sich  aber  mit  der  Behauptung  des  Quasibesitzes,
wenn  auf  der  dienenden  Sache  heimlich  Vorrichtuntungen
  getroffen  wurden,  welche  die  fernere  Ausübung
  z.  B.  des  Ueberfahrrechtes  auszuschließen
eben  so  geeignet  sind,  wie  dies  bei  der  heimlichen
Occupation  eines  Grundstückes  in  Bezug  auf  das
Gewaltverhältniß  des  bisherigen  Besitzers  zur  Sache
der  Fall  ist?  Allerdings  scheint  es  nicht  unbedenklich,
  dem  Quasibesitzer  zur  Aufrechthaltung  der  bisherigen
  Servitutautübung  gleiche  Befugniß  der

3)  S.  oben  S.  4.

*)  Vgl.  Savigny  Besitz  ed  VI  S.  313  ff.;  Vangerow.
  Lehrbuch  g.  207  Anm.  1;  Puchta  Vorles.
zu  f.  131  (Bd.  1  S.  259.).