Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.  183

Selbsthülfe  wie  dem  Grundstücksbesitzer  selbst  einzuräumen.
  Es  handelt  sich  hier  von  einem  Akt  der
Selbsthülfe  auf  anerkannt  fremdem  Grund  und  Boden.
Da  aber  die  Gleichstellung  der  quasi  possessio
mit  der  possessio  ausdrückliche  Bestimmungen  der
Gesetze  für  sich  hat!),  und  der  Anwendung  dieser
Gleichstellung  auf  den  Verlust  der  quasi  possessio.
keine  besondere  Vorschrift  im  Wege  steht,  so  hat  man
allerdings  guten  Grund,  der  unter  S.  187  f.  mitgetheilten
  Entscheidung  beizupflichten,  und  die  Uebung
der  Selbsthülfe,  welche  unter  den  bezeichneten  Umständen
  zur  Behauptung  des  Onasibesitzes  geschieht,
unter  das  Strafgesetz  nicht  zu  stellen  5).

Von  der  Verpflichtung  zur  Verpflegung,  welche
eine  Voraussetzung  des  Verbrechens  bzw.  Vergehens
der  Aussetzung  bildet,  lehrt  Puchta  (Pandekt.
#§.  316),  daß  sie  aus  Vertrag,  Vermächtniß,  Delikt
oder  Verwandtschaft  entspringe.  Die  Anmerkungen
zum  Strafgesetzbuch  Bd  II  S.  47  gedenken  noch  eines
weitern  Falles,  nämlich  der  Uebernahme  der  VerpflegungSpflicht
  durch  freiwillige  Handlung,
z.  B.  von  Seite  einer  Person,  welcher  ein  Kind  gelegt
  wurde,  und  die  nun  freiwillig  (mit  Zustimmung
der  Obrigkeit)  für  dasselbe  zu  sorgen  übernimmt.

Die  Landkrämerin  A.  M.  Sorg,  von  Regens-4)

  Vgl.  kr.  20  de  servitutibus  (8,  1);  fr.  3  §S.  2
de  precario  (43,  26):  „qui  possossionem  corporis
  vel  juris  aleptus  est.“

5)  Vgl.  Puchta  Vorles.  zu  S.  138  (S.  271):  „Der
Besitz  von  Realservituten,  welche  zu  Handlungen  berechtigen,
  wird  fortgesetzt,  nicht  bloß  durch  Vornahmeder
  Handlung  für  das  herrsch.  Grundstück  von  jedem,
der  sie  für  das  Grundstück  vornimmt,  sondern  auch
ohne  dies,  bis  die  Handlung  des  Quasibesltzes  unmoͤglich
  wird,  z.  B.  durch  Abhaltung  oder  eine  hindernde
  Anstalt,  sofern  sich  der  Besitzer  dabei
beruhict.