184  Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.

burg  verreisend,  übergab  ihr  eilf  Wochen  altes
außereheliches  Kind  der  ledigen  Anna  Paul  daselbst,
umdasselbe  bis  zu  ihrer  nach  3  Tagen  erfolgenden
Zurückkunft  zu  verpflegen.  Als  die  Mutter  nach
9  Tagen  noch  nicht  zurückgekehrt  war,  wandte  sich
die  Pour  an  den  Armenpflegschaftsrath  mit  der
Bitte,  ihr  das  Kind  abzunehmen,  indem  ihr  die
Mittel  zur  ferneren  Ernährung  desselben  fehlten.
Diese  Bitte  blieb  bei  dem  ersten  Vorbringen  ohne
Erfolg,  und  auf  Wiederholung  derselben  erhielt  sie
den  Bescheid,  daß  erst  in  der  Sitzung  darüber  berathen
  werden  müsse.  Sie  hatte  bei  dieser  wiederholten
  Bittstellung  das  Kind  auf  das  Bureau  des
Armenpflegschaftsrathes  mitgebracht,  und  ließ  nun
dasselbe,  in  ein  Kissen  eingewickelt,  auf  einer  neben
der  Thüre  dieses  Amtszimmers  auf  dem  Gange
angebrachten  Sitzbank  zurück,  woselbst  es  auch  von
einem  sich  auf  sein  Geschäftszimmer  begebenden
Beamten  nach  5—6  Minuten  gefunden  wurde.

Wegen  Vergehens  der  Aussetzung  zur  Untersuchung
  gezogen  wurde  Anna  Paul  in  beiden  Instanzen
  freigesprochen,  indem  sie  nach  Ablauf  der
3  Tage,  für  welche  sie  die  Verpflegung  des  Kindes
  übernommen,  keine  Verbindlichkeit  gehabt,  dasselbe
  länzer  zu  behalten,  auch  die  Versetzung  in  eine
hülflose  Lage  im  Sinne  des  Gesetzes  nicht  stattgefunden
  habe.  Von  Seite  der  Staatsanwaltschaft
wurde  nun  Alchtigkeitsbeschwerde  bei  dem  obersten
Gerichtshofe  erhoben  und  ein  kassirendes  Urtheil  erwirkt.
  Die  Motive  sagen  5);:

„Wer  die  Verpflegung  eines  eilf  Wochen  alten
Kindes,  dessen  Fortkommen  durch  fremde  Pflege
bedingt,  dessen  Leben  ohne  fremde  Hülfe  augenblick-*

  Dettscost.  für  Gesetzgebung  und  Rechtspflege  Bd.  U