Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.  185

licher  Gefahr  ausgesetzt  ist,  sei  es  durch  Vertrag
geen  Entgelt,  sei  es  durch  freiwillige  Handlung
auf  sich  nimmt,  übernimmt  hiemit,  auch  wenn  er
sich  der  Pflege  des  Kindes  nur  auf  bestimmte  Zeit
unterzieht,  der  Natur  der  Sache  nach  die
Verpflichtung,  für  dasselbe  so  lange  Sorge  zu
tragen,  als  er  nicht  die  übernommene  Obsorge  für
das  Kind  auf  eine  andere  Person  überzutragen
  in  der  Lage  ist,  und  wenn  selbst  der  Depositar,
  welcher  sich  der  Verwahrung  einer  Sache
nur  auf  bestimmte  Zeit  unterzogen  hat,  nach  Ablauf
  dieser  Zeit  in  Abwesenheit  des  Hinterlegers
die  anvertraute  Sache  nicht  sofort  zu  derelinquiren
berechtiget  it-  so  kann  eine  solche  Berechtigung
um  so  minder  demjenigen  zustehen,  welcher  die
Pflege  eines  huffebebürftegen  menschlichen  Wesens
auf  2  genommen  hat.“

Gegen  diese  Argumentation  erheben  sich  folende
  Bedenken.  Es  ist  bekannten  Rechtens,  da
erbindlichkeiten,  welche  nur  auf  bestimmte  Zeit

übernommen  wurden,  durch  Eintritt  des  Endtermins
erlöschen.  Hatte  die  Anna  Paul  die  Verpflegung
des  Kindes  nur  auf  3  Tage  übernommen,  so
war  sie  nach  Ablauf  dieser  Zeit  von  dieser  Verbindlichkeit
  frei  geworden,  sie  war  zur  Verpfleung
  des  Kindes  nicht  mehr  verbunden,  daber
  nicht  mehr  in  der  das  Vergehen  der  Aussetzung
bedingenden  Lage.  Die  Natur  der  Sache
brachte  in  Folge  Nichtzurückkommens  der  Mutter
keineswegs  eine  Fortdauer  der  Verbindlichkeit  zur
Verpflegung  mit  sich,  sondern  nur  so  viel,  daß  *ö
Ablauf  der  Verpflichtungszeit  die  Befugniß,  si

des  Kindes  zu  entledigen,  nicht  auf  eine  dessen
Leben  oder  Gesundheit  gefährdende  Weise  ausgeübt
werde.  Daß  aber  eine  solche  Gefährdung  im  geebenen
  Falle  stattge  unden,  wurde  auch  vom  ober-Hen
  Gerichtshofe  nicht  angenommen.  Die  Natur