186  Zusammentreffen  von  Strafmilderungsgründen.

der  Sache  spricht  vielmehr  entschieden  dagegen,
elner  Person,  welche  aus  Gutmüthigkeit  die  Verpflegung
  eines  fremden  Kindes  auf  bestimmte  kurze
Zeit  übernommen  hatte,  diese  Verbindlichkeit  zu
dieser  Verpflegung  auch  nach  Ablauf  der  verabredeten
  Frist  auf  unbestimmte  Zeit  aufzubürden,  zumal
  wenn  dieselbe  zur  Klasse  der  Dürftigen  gehart.
und  durch  solche  Bürde  in  der  Thätigkeit  für  Gewinnung
  ihres  Lebensunterhaltes  verkürzt  wird.
Angenommen,  es  stehe  fest,  der  Depositar  dürfe
nach  Ablauf  der  verabredeten  Zeit  die  verwahrte,
vom  Deponenten  nicht  zurückgenommene  Sache
nicht  sofort  derelinquiren,  so  ist  doch  augenfällig
zwischen  der  Verwahrung  einer  Sache  und  dem
Aufwand  von  Kosten,  Zeit,  Mühe  bei  Tag  und
Nacht,  wie  sie  die  Verpflegung  eines  kleinen  Kindes
  erfordert,  ein  so  wesentlicher  Unterschied,  daß
die  analoge  Anwendung  schon  deßwegen  nicht  für
statthaft  erachtet  werden  könnte  7).  Dazu  kommt
noch,  daß  es  sich  hier  davon  handelt,  mittelst  analoger
  Anwendung  das  Strafrechtsgebiet  zu  erweitern,
  nämlich  die  Subsumtion  eines  Falles  unter
das  Strafgesetz  zu  motiviren,  von  welchem  sich
durchaus  nicht  annehmen  läßt,  daß  er  dem  Gesetzgeber
  vorgeschwebt  habe;  indem  die  Annahme  der
Fortdauer  der  Verpflegungspflicht  unter  den  obenbezeichneten
  Umständen  weder  in  einer  gesetzlichen
Vorschrift  noch  in  Lehrsätzen  der  Schriftsteller  einen
Haltpunkt  findet.  So  wie  aber  Strafgesetze  keine
ausdehnende  Erklärung  zulassen,  so  kann  auch  die
Analogie  nicht  zur  Vermehrung  der  Straffälle  füh-7)

  In  dem  unentschiedenen  Falle  dürfen  keine  Besonderheiten
  liegen,  welche  der  Anwendbarkeit  des  Grundes,
  der  die  vorhandene  Entscheidung  motivirte,
dußerlich  entgegenstehen.  Thibaut  Theorie  der
log.  Auslegung  &amp;.  18.