Eln  Fall  erlaubter  Selbsthülfe.  187

ren  8).  Die  Strafbarkeit  einer  Handlung  in
solcher  Weise,  wie  es  in  den  oberstrichterlichen  Motiven
  geschehen,  aus  vermeinter  Natur  der  Sache
abzuleten  scheint  jedenfalls  eine  höchst  bedenkliche
Sache.

Ceterum  censeo,  in  poenalibus  causis  benignius
  interpretandum  esse.

Mittheilungen  aus  der  Praris.
1.  «

Ein  Fall  erlaubter  Selbsthülfe.

Unter  den  Fällen  erlaubter  Selbsthülfe  wird
Vertheidigung  des  Besitzes  gegen  versuchte  Störungen
  angesähr  1).

Moritz  G.  in  O.  besitzt  ein  in  der  Flur  letztern
  Orts  gelegenes  Holz=  und  Wiesengrundstück,
über  welches  den  Gutsbesitzern  K.  und  St.  daselbst,
um  auf  ihre  Grundstücke  zu  gelangen,  laut  der  in
G.'s  Händen  befindlichen  Kaufsurkunde  über  die
ihm  gehörige  Liegenschaft,  unbestrittenermassen  die
servitus  viae  zusteht,  welche  von  den  Berechtigten
  von  jeher  auf  einem  hiezu  besonders  angewiesenen
  befahrenen  Wege  ausgellbt  worden  ist.

Als  K.  und  St.  am  11.  Mai  1853  diesen
Weg  mit  Wirthschaftsfuhren  passtren  wollten,  fanden
  sie  denselben  nicht  nur  mit  Pflaumenbäumen
bepflanzt,  sondern  quer  vor  demselben  auch  einen
Fichtenzaun  gezogen,  so  daß  es  ihnen  unmöglich
war,  diesen  Weg  zu  passiren  und  auf  diesem  Wege
mit  ihren  Fuhren  nach  ihren  Grundstücken  zu  gelangen.
  Sle  hoben  deßhalb  die  ihnen  im  Wege
stehenden  und  in  den  Weg  gesetzten  Bäume

*#*#)  Vgl.  oben  S.  13—14  Note  8.
1)  Komment.  1.  d.  GO.  Bd.  I  Aufl.  II  S.  48.