188  Ein  Fall  erlaubter  Selbsthülfe.

(im  Ganzen  5  Stück)  aus,  legten  den  Fichtenzaun
nieder,  bedeckten  die  Wurzeln  der  ersteren  mit  Rasen,
  und  setzten  dann  den  Weg  mit  ihren  Fuhren
nach  ihren  Grundstücken  fort,  erhoben  aber  am
14.  Mai,  „um  sich  vor  ferneren  Eigenmächtigkeiten
zu  schützen“,  vor  dem  zuständigen  Justizamt  (Gera)
Klage  wider  G.

Auf  der  anderen  Seite  trat  G.  wider  K.  und
St.  mit  einer  Denunziation  wegen  unerlaubter  Selbsthülfe
  auf.  Resultat  der  Untersuchung  war  die  Freisprechung
  der  Angeschuldigten.  Aus  den  Motiven
entnehmen  wir,  was  folgt:

Nach  der  Ansicht  des  Denunzianten  hätten  die
Inculpaten,  nachdem  er  sie  in  Ausübung  des  ihnen
unzweifelhaft  zustehenden  Rechtes  gehindert,  um
wieder  in  den  faktischen  Besitz  desselben  zu  kommen,
richterliche  Hülfe  in  Anspruch  nehmen,  und  sich
nicht  selbst  helfen  sollen;  derselbe  hat  aber  jedenfalls
  übersehen,  daß  dieses  Uebergehen  der  richterlichen
  Hülfe  zur  strafbaren  Selbsthülfe  nur  dann
werden  kann,  wenn  nach  gesetzlicher  Vorschrift  richterliche
  Hülfe  hätte  angesprochen  werden  sollen.
Ein  solcher  Fall  liegt  aber  hier  nicht  vor.  Denn
die  Inculpaten  haben  durchaus  nichts  weiter  gethan,
als  sich  des  ihnen  unzweifelhaft  zuständigen,  ollseitig
  anerkannten  Rechtes  bedient  und  die  dabei
  ihnen  widerrechtlich  in  den  Weg  gelegten  Hindernisse
  weggeräumt.  Wer  aber  jure  suo  utitur,
  nemini  facit  injuriam.  Verschieden  davon  ist
der  Fall  des  Gläubigers,  der  seinem  anerkannten
aber  nicht  zahlenden  Schuldner  wider  dessen  Willen
eine  Sache  wegnimmt,  um  sich  mit  derselben  für
seine  Forderung  zu  decken;  dieser  bedient  sich  dabel
  nicht  seines  Rechtes  (denn  ein  solches  steht
ihm  ja  an  der  weggenommenen  Sache  noch  gar
nicht  zu)  selbst,  sondern  einer  widerrechtlichen
Handlung,  um  sich  ersteres  zu  sichern.