Ein  Fall  erlaubter  Selbsthuüͤlfe.  189

Um  ein  wirkliches  oder  vermeintliches  Recht
zu  verfolgen,  und  um  die  aus  demselben  fließenden
  Konsequenzen  für  sich  geltend  zu  machen,  dazu
bedarf  es  natürlicherweise  der  richterlichen  Hülfe;
um  sich  aber  eines  unzweifelhaft  zustehenden  Rechtes
  zu  bedienen,  dazu  bedarf  es  der  richterlichen
Hülfe  nicht,  es  ist  auch  der  Berechtigte  wohl  befugt,
  die  ihm  wid  rrechtlich  in  den  Weg  gelegten
  Hindernisse  selbst  zu  entfernen  und  wegzuräumen.
  Der  letztere  Fall  ist  der  vorliegende.

Ob  die  Inculpaten  diese  ihnen  widerrechtlich
in  den  Weg  gelegten  Hindernisse  bei  und  während
  der  Ausübung  ihres  Rechtes  entfernt  haben,
oder  ob  sie  diese  Hindernisse  vorher  oder  ganz  unabhängig
  von  der  Ausübung  ihres  Rechtes  entfernt
haben,  darauf  kann  in  der  Sache  etwas  nicht  ankommen.
  Denn  im  ersteren  Falle  haben  sie  sich
eben  nur  ihres  Rechtes  bedient  und  können  für  die
daraus  hervorgegangenen,  für  einen  Dritten  lästigen
oder  selbst  nachtheiligen  Folgen  iu  keinem  Falle  verankwortlich
  sein,  und  es  wäre  die  absurdeste  Ausgeburt
  der  Juristerei,  behaupten  zu  wollen,  daß
die  Inculpaten  in  vorliegendem  Falle  richterliche
Hülfe  hätten  in  Anspruch  nehmen  müssen,  daß  sie
also  mit  ihren  beladenen  Wagen  vor  dem  Verhau
des  Demmzianten  angekommen,  ganz  ruhig  hätten
umkehren  und  mittelst  rechtlicher  Klage,  im  Prozeßwege,
  durch  zwei  oder  drei  Instanzen  ihre  Wagen
  endlich  über  den  in  Rede  stehenden  Weg  auf
ihre  Grundstücke  bugsiren  sollen,  um  vielleicht  des
Nächsten  abermals  das  Vergnügen  eines  solchen
Prozesses  zu  haben.  —  Aber  auch  im  zweiten  Falle,
also  wenn  sie  die  Hindernisse,  ohne  ricsterliche  Hülfe
in  Anspruch  zu  nehmen,  expreß  und  nicht  bei
Ausübung  ihrer  Gerechtsame  entfernt  hätten,  würden
  sie  sich  eine  in  das  Gebiet  des  Strafrechtes
fallende  Selbsthülfe  nicht  zu  Schulden  gebracht  haben,
  da  sie  wohl  befugt  waren,  sich  auch  in  ihrem