190  Berufungszulaͤßigkeit.  Eigenschaft  als  Justizsache.

Besitzstande  selbst  zu  schützen;  denn  geht  das  Besitzrecht
  verloren  durch  die  einfache  Thatsache,  daß
ein  Anderer,  wenn  auch  ganz  unrechtlich,  sich
einer  Sache  bemächtigt,  wenn  nicht  der  aus  dem
Besitz  verdrängte  Eigenthümer  sich  des  Besitzes  sofort
  wieder  bemächtiget,  so  kann  gegen  einen  solchen
Verlust  richterliche  Hülfe  gar  nicht  schützen,  und
es  erlaubt  das  römische,  kanonische  und  deutsche
Recht  dem  Besitzer  unbeschränkt  auch  die  nothwendige
  Gewalt  der  Nothwehr,  bezüglich  Selbsthülfe
zur  Behauptung  des  Besitzstandes.
Dafür  spricht  auch,  abgesehen  vom  positiven
Rechte,  die  gesunde  Vernunft  und  das  Rechtsgefühl.
Denn  sonst  würde  man  ja  den  bekannten  Dieb  ruhig
mit  dem  gestohlenen  Gute  laufen  lassen  müssen,
weil  man  denselben  gerichtlich  belangen  kann;  dann
müßte  man  sich  auch  das  Vermauern  seiner  Hausthüre
  von  irgend  Einem,  dem  die  Sache  gerade
Spaß  macht,  ruhig  gefallen  lassen,  weil  man  ja
noch  durch  das  Fenster  auf  die  Straße  gelangen
kann,  um  richterliche  Hülfe  zu  suchen;  dann  wäre  aber
auch  der  Chicane  und  der  Turbation  des  böswillien
  Feindes,  der  einen  Kostenaufwand  seinerseits  nicht
heunnd,  täglich  und  stündlich  sein  Opfer  in  weitläufige
  mit  Verdruß  und  Schaden  verbundene
Prozesse  verwickeln  kann,  Thür  und  Thor  geöff-Blätter

  für  Rechtspflege  in  Thüringen  und
Anhalt  Bd.  3  S.  14  6
"  2.

Prüfung  der  Berufungs=  (Revisions-)  Zulässigkeit  vor  Eingehung
  auf  die  Frage,  ob  eine  Justizsache  vorliege?
Val.  oben  S.  17  f.  1)

In  einer  zum  obersten  Gerichtshofe  gebrachten

––4

1)  Im  Falle  der  in  Nr.  2  a.  h.  O.  mitgetheilten  Entscheidung
  war  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  an  den
obersten  Gerichtshof  gebracht;  was  in  der  Rechts-