Bescheid  über  Zeugenbeeidlgungs-Modalitét.  191

Sache  kam  bei  der  amtlichen  Würdigung  der  s.  g.
Formalien  in  Frage,  ob  eine  Justizsache  gegeben
sei.  Aber  ohne  Eingehen  in  diese  Frage  wurde  das
Rechtsmittel  wegen  Mangels  der  Revisionssumme
zurückgewlesen.  In  dieser  Beziehung  wurde  bemerkt:

Der  Mangel  der  Jurisdiktion  kann  und  muß
zwar,  als  eine  unheilbare  Nullität  begründend,  von
dem  Oberrichter  von  Amtswegen  berücksichtigt  werden,
  auch  wenn  derselbe  im  Beschwerdewege  von
den  Parteien  nicht  geltend  gemacht,  und  lediglich
Berufungs=  oder  Revisionsbeschwerde  erhoben  worden
  ist.  Allein  immerhin  wird  hiebei  vorausgesetzt,
daß  der  Oberrichter  mit  einer  Würdigung  des  Grundes
  der  Sache  überhaupt  befaßt  sei,  da  nur  eine
Würdigung  des  Grundes  der  Sache  zu  dem  Ergebnisse
  führen  kann,  daß  eine  Justizsache  nicht  vorliege.
  Ist  aber  die  Berufung  oder  Revision  gegen
einen  Zwischenbescheid,  gegen  welchen  selbstständige
Berufung  nicht  stattfindet,  oder  nicht  innerhalb  der
gesetzlichen  Nothfrist  eingereicht  worden,  oder  ist  die
gesetzliche  Berufungssumme  nicht  vorhanden,  so  ist
der  Oberrichter  mit  einer  materiellen  Würdigung
der  Sache  überhaupt  nicht  befaßt,  und  daher  auch
nicht  in  der  Lage,  sich  über  die  Unzuständigkeit  der
Vorinstanz  zur  Erlassung  des  angefochtenen  Urtheiles
aussprechen  zu  können,  sondern  hat  sich  auf  die
Abweisung  der  Berufung  oder  Revision  zu  beschränken.


OAGAkten  Nr.  8995  /83.

3.

Bescheid  über  Art  der  Beeidigung  eines  jüdischen  Zeugen.
Berufungsunzulässigkeit.  Extrafudizialbeschwerde.

In  boVberstrichterlichen  EntscheidungsSgründen
kammt  hierüber  vor:

sache,  von  welcher  es  sich  hier  handelt,  nicht  der-Fall
  war.