162  Bescheid  Üüber  Zeugenbeeidigungs-Modalität.

Däs  erstrichterliche  in  II.  Instanz  bestätigte  Dekret
vom  8.  Mai  1852,  gegen  welches  die  erhobene  Revisionsbeschwerde
  gerichtet  ist,  war  ein  Zwischenbescheid,
welcher  über  einen  zwischen  den  Parteien  streitig  gewordenen
  Punkt  des  Prozeßverfahrens,  nämlich  darüber
  erlassen  worden  ist,  in  welcher  Art  ein  von
einer  Partei  vorgeschlagener  Zeuge  zu  beeidigen  sei.

Gegen  einfache  Dekrete  und  Zwischenbescheide
findet  nach  §.  51  des  Gesetzes  vom  17.  Nov.  1837
eine  gesonderte  Berufung  (zur  II.  und  III.  Instanz)
nicht  statt,  sondern  es  ist  die  —  rechtzeitig  zu  wahrende
  —  Beschwerde  hierüber  mit  der  Appellation
gegen  das  End=  oder  Beweis-auflegende  Urtheil  zu
verbinden.  Unter  diese  Bestimmung  fällt  auch  das
Dekret  v.  8.  Mai  1852,  da  keine  der  Ausnahmen
des  §.  52  auf  dasselbe  Anwendung  findet,  namentlich
  die  von  dem  Appellanten  in  Bezug  genommene
Ziffer  6  dieses  Hen  sich  auf  einen  Parteien  eid,  den
Haupteid  bezieht.

Die  Ansicht  des  Gerichts  II.  Instanz,  daß  die
gegen  das  Dekret  v.  8.  Mai  1852  erhobene  Beschwerde
  als  Extrajudizialbeschwerde  zu  betrachten  sei,
ist  ungegründet,  da  eine  in  einer  streitigen  Rechtssache
vom  Gerichte  erlassene  prozeßleitende  Verfügung,
wie  das  mehrgedachte  Dekret  ist,  nicht  als  eine
extra  viam  et  ordinem  processus  ergangene
  richterliche  Verfügung

GO.  Kap.  XV  §.  5  Ziff.  7
angesehen  werden  kann.  Es  hätte  daher  schon  die
Berufung  des  Klägers  als  unzulässig  zurückgewiesen
  werden  sollen

OAGE.  v.  27.  März  1855.  Nr.  4075

Berichtigungen.  In  Bbd.  XIX  Erg.  Bl.  Nr.  8  S.  113
3.  4  statt  „K.  40“  lies  „S.  42;“  S.  118  Note  13  B.  2  st.  3838“
I.  „I88  z“  S.  119  Note  16  lies  „oberrlchterliches.“

Red.:  J.  A.  Seuffert.  Verl.:  Palm  ##  Enke  (Adolph  Ealke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.