Samstag  den  21.  Juni  1856.  21.  Jahrgang.  M  13.

Blätter

für

Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  7  GEaureltsbelche  14  4a  rE—  eines  Derstoßes  gegen  Art.  196

Die  Bichtigkeitebeschwerde  im  Falle  eines  Vrseße,
gegen  Art.  196  des  Gesetzes  v.  10.  Mov.  8.

Es  wurde  an  die  Geschwornen  die  Frage  gestellt,
  „ob  die  H.  schuldig  sei,  das  Verbrechen  des
Kindsmordes  dadurch  begangen  zu  haben,  daß  sie
ihr  Kind  in  der  Absicht,  dasselbe  zu  tödten,  unmittelbar
  nach  der  Geburt  1  Stunde  lang  unter  dem
Oberbette  hilflos  liegen  gelassen  und  dadurch  den
Tod  desselben  herbeigeführt  habe.“  ....  Die
Antwort  der  Geschwornen  lautete:  „Ja,  aber  ohne
Absicht.“  Nachdem  dieser  Wahrspruch  durch  den
Obmann  der  Geschwornen  verkündet  war,  glaubte
der  Schwurgerichtshof  die  Bestimmung  des  Art.  196
des  Ges.  v.  10.  Nov.  1848  in  Anwendung  bringen
  zu  müssen,  indem  er  den  Wahrspruch  für  „in
sich  selbst  widersprechend“  hielt.  Der  „verbesserte“
Wahrspruch  lautete  einfach  und  unbedingt  bejahend,
das  hierauf  erfolgte  Urtheil  des  Gerichtöhofes  nach
Art.  157  Thl.  I  des  StGB.  auf  Zuchthaus  auf
unbestimmte  Zeit.

Dieser  Fall  gibt  zu  folgenden  Fragen  Anaße
1)  Ist  dies  Erkenntniß  mit  der  Nichtigkeitsbeschwer

Neue  Folge  I.  Band.