194  Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitsb.

anfechtbar,  und  wie  ist  diese  Beschwerde  genauer
u  charakterisiren  und  zu  motiviren?  2)  Was  hat
der  Kassationshof  zu  thun,  wenn  die  Beschwerde
gesetzlich  zulässig  und  begründet  ist?

Zu  1)  Das  Ges.  v.  10.  Nov.  1848  gibt  in  Art.  230
dem  zu  einer  Strafe  Verurtheilten  das  Rechtsmittel
der  Nichtigkeitsbeschwerde  bekanntlich  in  3  Fällen:

a)  wenn  bei  der  Schöpfung  des  Wahrspruches
oder  bei  der  diesem  vorausgegangenen  Verhandlung
eine  wesentliche  prozessualische  Vorschrift  verletzt
worden  ist;

b)  wenn  eine  solche  Verletzung  bei  der  Urtheilsfällung
  stattgefunden  hat;

c)  wenn  der  Schwurgerichtshof  das  Gesetz
unrichtig  auf  den  Wahrspruch  angewendet  hat.

Aus  den  Art.  232  und  249,  sowie  namentlich
aus  den  Motiven  zu  letzterem  ergibt  sich  unzweifelhaft,
  daß  der  Gesetzgeber  bei  dem  dritten  Falle
lediglich  fehlerhafte  Anwendungen  des  sog.  materiellen
Strafrechtes  (errores  in  judicando  im  Gegensatze
  zu  errores  in  procedendo)  im  Sinne  hatte.
Denn  wenn  auch  Art.  232,  wie  schon  das  Wort
„namentlich““  andeutet,  nur  Beispiele  aufstellen
wollte,  so  dürfte  doch  der  Art.  249  sowohl  der  Natur
  der  Sache  als  seiner  Fassung  nach  für  eine
erschöpfende  Aufzählung  der  hierher  gehörigen  Fälle
u  halten  sein.  Aus  den  Motiven  ergibt  sich  hiefa
  die  vollkommenste  Bestätigung.  Demn  es  heißt
daselbst:  „1)  die  unrichtige  Anwendung  des  Strafgesetzes
  besteht  entweder  darin,  daß  der  Assisenhof
wegen  einer  That  eine  Strafe  ausgesprochen  hat,
die  durch  kein  Gesetz  verboten  ist  ..  .  ..

2)  Oder  es  ist  eine  strafbare  That  vom  Assisenhofe
  als  straflos  erklärt  oder  auf  die  That  ein
unrichtiges  Strafgesetz  angewendet  worden,  z.  B.
auf  einen  Raub  die  Strteseimmung  über  bewaffneten
  Diebstahl.“