Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitsb.  195

..  Wenn  nun  ebenso  unbestreitbar  ist,  daß  die
Bestimmung  des  Art.  196  cit.  (das  sog.  Berichtiungsverfahren)
  zu  den  rein  prozeßrechtlichen  Vorsrten

  zähle,  so  kann  offenbar  ein  Verstoß  gegen
diese  Bestimmung  nicht  unter  den  lit.  c.  aufgestellten
  Nichtigkeitsgrund  subsumirt  werden,  sondern  nur
entweder  unter  den  Fall  lit.  a.  oder  den  Fall  lit.  b.
gehören.  Daß  er  unter  einen  dieser  beiden  Fälle
gehören  müsse,  d.  h.  daß  wegen  Verletzung  des
Art.  196  eine  Nichtigkeitsbeschwerde  gegeben  sein
müsse,  kann  wohl  nicht  bestritten  werden.  Die
feagliche  Verletzung  ist  zwar  weder  im  Gesetze  selbst,
noch  in  den  dazu  gehörigen  Motiven  ausdrücklich
erwähnt,  allein  ohne  dem  Gesesgeber  ein  sehr  bedeutendes
  Uebersehen  zu  imputiren,  läßt  sich  hier
keine  Lücke  annehmen.  Jedenfalls  läge  in  der  Wichtigkeit
  der  fraglichen  Bestimmung  i  die  Praxis
ein  unabweisbarer  Zwang,  die  Lücke  auszufüllen
d.  h.  die  Nichtigkeitsbeschwerde  für  den  fraglichen
Fall  zu  gewähren.  Wir  glauben  aber  mit  Hilfe
der  Motive  die  gesetzlichen  Vorschriften,  ohne  denselben
  sonderlichen  Zwang  anzuthun,  so  interpretiren  zu
können,  daß  dem  fraglichen  Bedürfnisse  abgeholfen  ist.

Der  Gesetzgeber  hätte  freilich  allen  Zweifel  von
vorneherein  dadurch  abschneiden  können,  wenn  er
in  Art.  230  ganz  einfach  verordnet  hätte,  daß  die
N.  B.  ebenso  wegen  aller  Verstöße  gegen  (wesentliche)
  prozeßrechtliche,  wie  gegen  materiell  kriminalrechtliche
  Bestimmungen  (errores  in  procedendo
und  in  judicando),  oder  —  noch  kürzer  —  wegen
aller  (wesentlichen)  juristischen  Irrthümer  (seitens
des  Gerichts)  erhoben  werden  könne.

Allein  der  Gesetzgeber  wollte,  wie  die  Motive
bemerken,  den  Verurtheilten,  welcher  sich  dem  Wahrspruche
  der  Jury  ruhig  (ohne  Beschwerde)  unterwerfen
  will,  nicht  zweimal  der  Gefahr  eines  Kriminalprozesses
  und  dem  möglichen  Nachtheil  eines  in

ili