196  Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitsb.

Folge  eines  neuen  Verfahrens  härteren  Strafurtheiles
  aussetzen,  und  versagte  deßhalb  der  Staatsbehörde
  die  N.  B.  wegen  eines  in  dem  Verfahren
vor  dem  Assisenhofe  oder  bei  der  Schöpfung  des
Wahrspruches  vorgekommenen  prozessualischen  Fehlers.

Aus  diesem  Grunde  und  weil  nach  Verschiedenheit

  des  Prozeßstadiums,  dem  die  verletzte  Prozeßvorschrift
  angehört,  auch  die  Forgen  der  Kassation
verschieden  sein  müssen,  sah  sich  der  Gesetzgeber  genöthiget,
  die  angeführte  Unterscheidung  zwischen  den
Fällen  a  und  b  zu  machen.  Im  ersten  Falle  muß
nicht  nur  das  Endurtheil  (Strafurtheil)  des  Schwurgerichtshofes,
  sondern  auch  der  Wahrspruch  sammt
dem  diesem  vorausgegangenen  Verfahren  (Hauptverhandlung)
  kassirt,  und  die  Sache  zur  wiederholten
  Verhandlung  und  Aburtheilung  verwiesen  werden;
  im  zweiten  Falle  dagegen  wird  lediglich,  wie
im  Falle  eines  error  in  judicando,  das  Strafurtheil
  des  Schwurgerichtshofes  kassirt,  und  die  Sache
zur  wiederholten  Urtheilsfällung  auf  Grund  des
Wahrspruches  verwiesen.
.Ernrdlich  sind  die  beiden  Fälle  auch  noch  dadurch
  von  einander  unterschieden,  daß  nach  Art.  245
der  Kassationshof,  wenn  der  Verurtheilte  die  N.  B.
wegen  eines  Fehlers  der  ersten  Art  erhoben  hat,
prüfen  muß,  ob  nicht  bei  dem  Verfahren  oder  bei
der  Urtheilsfällung  irgend  ein  Fehler  (in  judicando
oder  in  procedendo)  vorgekommen  sei,  während
der  Gerichtshof  bei  einer  N.  B.  (des  Verurtheilten)
wegen  eines  Fehlers  der  zweiten  Art  lediglich  diesen
  Punkt  selner  Würdigung  zu  unterstellen  Fan.
ohne  in  eine  Prüfung  des  vorhergegangenen  Verfahrens
  einzugehen.

Unter  welchen  der  beiden  Fälle  ist  nun  der
Verstoß  gegen  den  Art.  196  zu  subsumiren?!
Zu  welchem  Prozeßstadium  gehört  das  sog.  Berichtigungsverfahren
  (oder,  wie  es  die  Franzosen