Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitsb.  197

nennen,  die  vérilication  de  la  régularité  de  la  déclaration
  du  jury)  7  Gehört  es  zur  „Schöpfung
des  Wahrspruches“  (Art.  230  lit.  a.)  oder
zur  „Urtheilsfällung“  (Art.  230  lit.  b.)2

Um  die  Auslegung  dieser  beiden  termini  handelt
es  sich.  Was  gehört  zur  „Schöpfung  des  Wahrspruches“?
  Gehört  dazu  bloß  die  Abstimmung  sämmtlicher
  Geschwornen  im  Berathungszimmer  über  die
an  sie  gestellten  Fragen  oder  auch  die  Bekanntmachung
  des  Wahrspruches?  Gehört  dazu  bloß  die
Verkündung  durch  den  Obmann  an  den  Gerichtshof,
oder  auch  die  Verkündung  durch  den  Protokollführer
an  den  Angeklagten?

Daß  die  bloße  Abstimmung  im  Berathungszimmer
  noch  nicht  den  Wahrspruch  vollende,  dürfte
wohl  leicht  einzusehen  sein.  Der  Wahrspruch  ist
nämlich  nichts  Anderes,  als  eine  Antwort  auf  eine
oder  mehrere  Fengen  und  als  solche  kann  er  offenbar
  erst  dann  für  vollendet  betrachtet  werden,  wenn
er  dem  Fragesteller  d.  i.  dem  Gerichtshofe
(oder  Vorsitzenden)  eröffnet  worden  ist.  Es  liegt
dies  im  Begriffe  der  Antwort.

Dieser  Ansicht  scheint  zwar  Art.  194  entgegenzustehen,
  indem  es  daselbst  heißt:  „Nach  Schöpfung
des  Wahrspruches  kehren  die  Geschwornen  in  den
Sitzungssaal  zurück“.  Allein  der  Gesetzgeber  konnte
an  dieser  Stelle  nicht  angeben  wollen,  wie  die  in
dem  Art.  230  (I.  u.  II.)  enthaltene  Unterscheidung
u  verstehen  sei.  Hierüber  erklären  sich  vielmehr
di-  Motive  zu  dem  für  die  vorliegende  Frage  speziell
maaßgebenden  Art.  245  auf  eine  mit  unserer  Theorie
übereinstimmende  Art,  indem  hier  der  Gesetzesausdruck
  „bei  der  Urtheilsfällung“  dahin  erläutert  und
umschrieben  wird:  „nachdem  die  Geschwornen  ihr
Verdikt  in  der  vorgeschriebenen  Form  abgegeben
haben,  bei  der  weiteren  Prozedur.“

Mit  dieser  Eröffnung  scheint  uns  aber  das