198  Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitab.

Prozeßstadium  der  Schöpfung  des  Wahrspruches
beendiget  zu  sein.  Die  Verkündung  an  den
Angeklagten  kann  nicht  mehr  als  dazu  gehörig
betrachtet  werden.  Sie  gehört  vielmehr  schon  zum
Stadium  der  „Urtheilsfällung"“.  (Das
Wort  Urtheil  hier  im  engeren  Sinne  genommen  als
Gegensatz  zum  Wahrspruch,  wie  die  französische
Jurisprudenz  auch  das  sugement  der  dclaration
du  jury  und  die  engäsche  das  judgement  dem
verdict  gegenüberstellt.)  Diese  Zugehörigkeit  ist  auch
äußerlich  dadurch  ausgeprägt,  daß  die  Verkündung
des  W.  an  den  Angeklagten  nicht  mehr,  wie  dies
nach  der  anderen  Auffassung  geschehen  müßte,  durch
den  Obmann  der  Geschwornen,  sondern  durch  den
dem  Gerichtshofe  attachirten  Protokollführer  (Sekretär)
  geschieht,  und  daß  der  W.  sofort  nach  dessen.
Ueberreichung  durch  den  Obmann  an  den  Präsidenten
  von  diesem  und  dem  Protokollführer  unterzeichnet
  wird  (Nrt.  195).

Indessen  setzt  der  fragliche  Beginn  des  Stadiums
  der  „Urtheilsfällung“  voraus,  daß  der
Wahrspruch  entweder  wirklich  fehlerfrei  abgegeben
oder  doch  vom  Gerichtshofe  als  fehlerfrei  hingenommen
  und  zur  Grundlage  des  Urtheiles  gemacht
worden  ist.  Ist  dagegen  der  Wahrspruch  fehlerhaft
und  wendet  der  Gerichtshof  wirklich  das  Berichtigungsverfahren
  an,  so  ist  natürlich  das  Stadium
der  Schöpfung  des  Wahrspruches  noch  nicht  vorüber.
  Es  liegt  dann  eine  nicht  befriedigende  und
nicht  akzeptirte  Antwort  d.  i.  so  viel  als  gar  keine
Antwort  vor;  die  Antwort  muß  erst  gefunden  werden.
  Andererseits  aber  ist  dieses  Stadium  nach
Verkündung  des  Wahrspruches  durch  den  Obmann
ebenso  dann  vorüber,  wenn  der  fehlerhafte  Wahrspruch
  vom  Gerichtshofe  unbeanstandet  hingenommen
wurde,  wie  dann,  wenn  er  wirklich  fehlerfrei  war,
und  zwar  letzteren  Falles  ohne  Unterschied,  es  mag