Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitsb:  199

nun  der  fehlerfreie  Wahrspruch  vom  Gerichtshofe  beanstandet
  worden  sein  oder  nicht.  Wenn  auch  de  facto
im  Falle  der  Beanstandung  eines  fehlerfreien  Wahrspruches
  das  Wahrspruchschöpfen  noch  fortdauert  resp.
erst  von  Neuem  beginnt,  so  ist  dies  doch  juristisch
(de  jure)  nicht  der  Fall;  denn  durch  die  irrthümliche
  Anwendung  des  Berichtigungsverfahrens  auf
einen  fehlerfreien  Wahrspruch  kann  dieser  letztere
doch  offenbar  nicht  seine  rechtliche  Wirksamkeit  verlieren.
  Der  abgegebene  fehlerfreie  Wahrspruch  ist
und  bleibt  sowohl  dem  Angeklagten  als  dem  Vertreter
  des  Staates  erworben.

Demnach  gehört  also  die  unrichtige  Anwendun
des  Art.  196  auf  einen  fehlerfreien  Wobsspruch
u  den  prozessualischen  Fehlern  „bei  der  Urtheilsjärlun
  9“  (Art.  230  Nr.  II),  und  es  kann  daher
auch  der  Staatsanwalt  wegen  eines  solchen  Fehlers
die  N.  B.  erheben  1).  Der  entgegengeseßzte  Fehler
aber  d.  h.  die  Nichtanwendung  des  Art.  196  auf
einen  fehlerhaften  Wahrspruch  gehört  zu  den
Formverletzungen  vor  der  Urtheilsfällung  oder  bei
der  Schöpfung  des  Wahrspruches,  —  daher
  auch  in  diesem  Falle  dem  Staatsanwalte  die
N.  B.  nicht  zusteht.  (Art.  230  Abs.  2.)

Es  mag  vielleicht  auffallend  erscheinen,  daß
zwei  Verstöße  gegen  eine  und  dieselbe  Bestimmung
(Ark.  196)  zwei  verschiedenen  Kategorien  von
Nullitäten  angehören,  —  daß  die  Eine  zu  den
Formperlehungen  bei  der  Urtheilsfällung  (Art.  230

r.  II),  die  Andere  zu  denen  bei  der  Schöpfung
des  Wahrspruches  (Art.  230  Nr.  1)  gehören  soll.
Gleichwohl  stellt  sich  dies  bei  genauerer  Betrachtung
als  ganz  natürlich  und  nothwendig  dar.  Denn  der

1)  Die  entgegengesetzte  Ansicht  ist  ausgesprochen  im
oberstrichterl.  Erk.  v.  1.  Mal  1852.  S.  Sitzungsber.
Bd.  IV  S.  145  ff.