200  Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitsb.

erstgedachte  Fehler  setzt  einen  ganz  fehlerfreien  Wahrspruch
  voraus,  so  daß  hier  offenbar  nicht  mehr  von
einem  Fehler  „bei  der  Schöpfung  des  Wahrspruches“
die  Rede  sein  kann.  Der  andere  Fehler  dagegen
setzt  einen  nicht  korrekten  Wahrspruch  voraus;  zu
der  Zeit,  wo  der  Fehler  (die  Nichtanwendung  des
Art.  196)  vorgekommen,  war  der  Wahrspruch  d.  h.
ein  korrekter  Wahrspruch  noch  nicht  geschöpft;  der
Fhler  muß  daher  als  ein  bei  der  Schöpfung  des
ahrspruches  vorgekommener  bezeichnet  werden.
Hieraus  ergibt  sich  aber  auch,  daß  die  Unterlassung
  der  Verkündigung  des  fehlerfreien
Wahrspruches  an  den  Angeklagten  durch  den
Protokollführer  nach  Art.  197,  welche  Unterlassung
im  Falle  der  Anwendung  des  Art.  196  jedesmal
attfindet,  ebenfalls  zu  den  Fehlern  bei  der
rtheilsfällung  zu  rechnen  sei.
Eine  andere  Frage  ist  es  aber,  ob  diese  Unterlassung
  unbedingt  und  in  allen  Fällen  als  eine
wesentliche  Formverletzung  betrachtet  werden  könne.
Von  praktischer  Wichtigkeit  ist  diese  Frage  überhaupt
  nur  in  den  Fällen,  wo  der  Art.  196  auf
einen  fehlerfreien  Wahrspruch  angewandt  worden  istz;
in  anderen  Fällen  wird  die  fragliche  Unterlassung
nicht  wohl  vorkommen.  In  den  bezeichneten  Fällen
ist  nun  aber  zweierlei  möglich:  entweder  war  der
fehlerfreie  Wahrspruch  dem  Verurtheilten  günsti  ger,
als  der  zverbessertet  oder  umgekehrt.  Ersteren
Falles  wird  wohl  nicht  der  Staatsanwalt,  sondern
er  Verurtheilte  die  Nichtigkeitsbeschwerde  erheben
und  zwar  in  der  Weise,  daß  er  sich  für  die  Giltigkeit
  des  ersten  Wahrspruches  erklärt.  In  einer  solchen
  Erklärung  liegt  aber  offenbar  die  Anerkennung
dieses  Wahrspruches,  und  es  ist  in  der  That  kein
Grund  vorhanden,  warum  man  den  vom  Angeklagten
  anerkannten  und  als  verkündet  akzeptirten  fehlerfreien
  Wahrspruch  nicht  gelten  lassen  sollte.  Die