Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitob.  201

Bestimmungen  der  Art.  196  und  197  können  unmöglich
  so  ausgelegt  werden,  daß  sie  dem  Angegeklagten
  zum  Nachtheile  gereichen,  und  es  wäre
eine  große  Unbilligkeit,  den  Angeklagten  die  nachtheiligen
  Folgen  des  Irrthumes  des  Gerichtshofes
in  der  Anwendung  des  Art.  196  erdulden  zu  lassen.

Was  sodann  die  Frage  betrifft,  ob  der  erste
(fehlerfreie)  Wahrspruch  bei  der  wiederholten  Urtheilsfällung
  dem  Angeklagten  nachträglich  verkündet
  werden  müsse,  um  der  Vorschrift  des
Art.  197  zu  genügen,  so  scheint  uns  dies  im  Hinblicke
  auf  die  in  Rede  stehende  Nichtigkeitsbeschwerde
des  Angeklagten  überflüssig  zu  sein.  An  der  Zulässigkeit
  einer  solchen  nachträglichen  Verkündung
hegen  wir  aber  keinen  Zweifel,  obwohl  in  dem  angesührten
  oberstrichterl.  Erkenntniß  v.  1.  Mai  1852
as  Gegentheil  behauptet  ist.  Denn  für's  Erste  ist
es  nicht  richtig,  daß  Art.  197  selbst  die  Gegenwart
der  Geschwornen  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  verlange;
  und  was  sodann  den  Art.  231  Ziffer  7  betrifft,
  so  spricht  derselbe  nur  von  der  Anwesenheit
während  der  Verhandlung,  welche  bekanntlich
(Art.  170)  mit  dem  Plädoyer  geschlossen  ist.
Die  Geschwornen  sind  allerdings  bei  der  Verkündung
ihres  Wahrspruches  durch  den  Protokollführer  an
den  Angeklagten  gewöhnlich  zugegen;  aber  warum
ihre  Gegenwart  in  diesem  Prozeßstadium  absolut
nothwendig  sein  solle,  ist  in  der  That  nicht  einzusehen,
  am  Wenigsten  in  den  Fällen,  wo  die
Korrektheit  des  W.  bereits  feststeht,  die  Geschwornen
  mithin  nur  mehr  müßige  Zuschauer  wären.
Der  nachträglichen  Verkündung  steht  also  weder  der
Wortlaut  des  Gesetzes,  noch  die  Natur  der  Sache
entgegen.

War  dagegen  der  erste  (fehlerfreie)  Wahrspruch
dem  Angeklagten  ungünstiger  als  der  zweite,
so  wird  dieser  gewiß  die  N.  B.  nicht  erheben,