202  Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeltsb.

und  es  kann  sich  nur  darum  handeln,  welche  Folgen
  die  in  diesem  Falle  erhobene  N.  B.  des  Staatsanwaltes
  (wegen  unrichtiger  Anwendung  des  Art.  196)
habe.  Wir  glauben,  ganz  einfach  die  Folge,  daß
der  Kassationshof  die  Verkündung  des  Wahrspruches
an  den  Angeklagten  nach  Art.  197  ausdrücklich  anordnet,
  —  was  gar  keinem  Anstande  unterliegt,
weil,  wie  wir  gesehen  haben,  bei  dieser  Verkündung
die  Anwesenheit  der  Geschwornen  keineswegs  absolut
nothwendig  ist.

Mit  unserer  Ansicht,  daß  der  fehlerfreie  Wahrspruch
  vom  Kassationshofe  aufrecht  erhalten  werden
muß,  stimmk  auch  das  französische  Recht  vollkommen
  überein.  „Mais  la  declaratiom  —  so
heißt  es  bei  Morin  Dict.  du  droit  Crim.  pag.  480
—  ne  Saurait  prévaloir  contre  la  premiere,
si  le  renvoi  dans  la  chambre  des  déliberations
avait  4i  ordonné  sans  nécessité  absolue.
Cass.  15.  fév.  1834.

Die  Frage,  ob  in  dem  Eingangs  erwähnten
Falle  der  erste  Wahrspruch  wirklich  fehlerfrei  war
oder  nicht,  setzen  wir  hier,  ohne  uns  in  eine  weitere
  Erörterung  einzulassen,  als  bejaht  voraus.  Nach
Lage  der  Sache  war  es  unzweiselhaft,  daß  die  Geschwornen
  fahrläßige  Tödtung  angenommen.

Zu  2)  Was  der  Kassationshof  in  den  fraglichen
  Fällen  zu  thun  habe,  ist  hiernach  leicht  zu
beantworten.

a)  Wenn  der  Art  196  irrthümlich  auf  einen
fehlerfreien  Wahrspruch  angewendet  wurde,
welcher  dem  Angeklagten  günstiger  war,  als  der
zweite  Wahrspruch,  so  hat  der  Kassationshof  auf
ie  deßhalb  erhobene  Nichtigkeitsbeschwerde  des  Angeklagten
  (wegen  Formverletzung  bei  der  Urtheilsfällung)
  lediglich  das  Erkenntniß  des  Schwurgerichtshofes
  zu  vernichten  und  die  Sache  zur  wiederholten
  Urtheilsfällung  (durch  den  Assisenhof)  auf