Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitsb.  203

Grund  des  ersten  fehlerfreien  Wahrspruchs  zu  verweisen,
  ohne  daß  die  Anordnung  einer  nachträglichen
Verkündung  dieses  Wahrspruches  (durch  den  Protokollführer)
  au  den  Angeklagten  nothwendig  wäre.

Ges.  v.  10.  Nov.  1848  Art.  245,  II;  248,  II.

War  dagegen  in  diesem  Falle  der  erste  Wahrspruch
  dem  Angeklagten  ungünstiger,  als  der  zweite,
und  war  die  Nichtigkeitsbeschwerde  vom  Staatsanwalte
  erhoben  worden,  —  so  kommt  zu  der  bezeichneten
  Kassation  noch  die  Anordnung  der  nachträglichen
  Verkündung  des  ersten  Wahrspruches  an
den  Angeklagten  durch  den  Protokollführer.

b)  Wenn  aber  umgekehrt  der  Art.  196  irrthümlich
  auf  einen  fehlerhaften  Wahrspruch  vom
Schwurgerichtshofe  nicht  angewendet  worden  war,
so  kommt  es  darauf  an,  ob  der  Angeklagte  die
Nichtigkeitsbeschwerde  wegen  des  bei  der  Schöpfung
des  Wahrspruches  vorgekommenen  Fehlers  oder  wegen
  unrichtiger  Anwendung  des  Gesetzes  erhoben  hat.

Ersteres  wird  dann  der  Fall  sein,  wenn
der  Angeklagte  durch  den  fehlerhaften  Wahrspruch
in  eine  ungünstigere  Lage  versetzt  worden  ist,  als
dies  ohne  den  Fehler  der  Fall  gewesen  wäre,  z.  B.
die  Geschwornen  hätten  ihrem  bejahenden  Wahrspruche
  ungefragt  eine  Erklärung  beigefügt,  durch
welche  die  Schuld  des  Angeklagten  im  Vergleiche
zu  dem  in  den  Fragen  enthaltenen  Reate  gesteigert
würde.  In  diesem  Falle  müßte  natürlich  nicht
bloß  das  Erkenntniß  des  Gerichtshofes,  sondern  auch
der  Wahrspruch  sammt  Hauptverhandlung  vernichtet,
und  die  Sache  zur  wiederholten  Verhandlung  und
Entscheidung  auf  Grund  deß  Verweisungs-Erkenntnisses
  verwiesen  werden.

Der  Angeklagte  kann  aber  im  Falle  der  Nicht-Anwendung
  des  Art.  196  auf  einen  fehlerhaften
Wahrspruch  auch  (anstatt  der  Nichtigkeitsbeschwerde
„wegen  einer  bei  der  Schöpfung  des  Wahrspruches