204  Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigkeitsb.

vorgekommenen  Formverletzung“)  die  Nichtigkeitsbeschwerde
  „wegen  unrichtiger  Anwendung
des  Strafgesetzes“  erheben,  und  er  wird  dies
ohne  Zweifel  jedesmal  thun,  wenn  er  durch  den
fehlerhaften  Wahrspruch  in  eine  günstigere  Lage  versetzt
  worden  ist,  als  dies  ohne  den  Fehler  der  Fall
gewesen  wäre;  z.  B.  wenn  die  Geschwornen  ihrem
ejahenden  Wahrspruch  ungefragt  die  Erklärung  beiefügt
  haben:  „jedoch  bei  geminderter  Zurechnungs-Fihigher“,
  und  wenn  dann  der  Gerichtshof,  die
Anwendung  des  Art.  196  unterlassend,  diesen  Beisatz
  lediglich  pro  non  adjecto  gehalten  und  demgemäß
  Strafe  zuerkannt  hat.

Nach  der  herrschenden  Ansicht  liegt  zwar  in
diesem  Falle  ein  Fehler  bei  der  Schöpfung  des
Wahrspruches  vor  2);  allein  man  kann  den
Angeklagten  nicht  zwingen,  durch  eine  hiedurch  mo-2)

  Vgl.  meinen  Aufsatz  in  Hitzig's  Annalen  der  deutschen
  und  ausländischen  Krlmin  alrechtspflege.  Neue
Folge  v.  Schletter  40.  Bd.  S.  207—223  mit  einem
Nachtrag  hiezu  vom  Geh.  Justizrath  Dr.  F.  A.  Biener
im  42.  Bd.  S.  1—6.  Dieselbe  Ausicht  findet  sich
in  oberstrichterl.  Erk.  v.  30.  Dez.  1852  und  29.  Mär
1853  f.  Sitzungsberichte  der  bayer.  Strafg.  Bd.

.453  ff.  und  Bd.  5  S.  126  ff.  —  Indessen  ist
die  gegenthellige  Ansicht  in  diesen  Blättern  (Bd.  XIX
S.  1—  13)  von  dem  Herrn  Herausgeber  auf  eine
so  gründliche  Weise  vertreten  worden,  daß  man  die
Akten  in  dieser  Sache  noch  nicht  für  geschlossen  erklären
  kann.  Die  Frage  läßt  slch  nicht  so  nebenbei
  in  einer  Note  erörtern,  sondern  verlangt  eine
besondere  umfassende  Besprechung  mit  Rücksicht  auf
alle  pro  und  contra  vorgebrachten  Gründe.  —  (Dieser
von  Hrn.  Prof.  W.  in  Aussicht  gestellten  umfassenden
  Besprechung  sieht  der  Herausgeber  der  Bl.  f.
RA.  um  so  begieriger  entgegen,  als  er  eine  Würdigung
  seiner  Ausführung  in  Bd.  XIX  S.  1—13
bei  Durchlesung  der  in  Hitzigs  Annalen  mitgetheilten
Abhandlung  zwar  gesucht,  aber  nicht  gefunden  hat).