Art.  196  des  Strafprozeßges.  v.  1848.  Nichtigleitsb.  205

tivirte  Nichtigkeitsbeschwerde  seine  Lage  möglicherweise
  zu  verschlimmern.  Ihm  ist  der  fehlerhafte
Wahrspruch  höchst  willkommen  und  es  konnte  ihm
nichts  lieber  sein,  als  daß  der  Gerichtshof  die  Anwendung
  des  Art.  196  unterließ.  Er  ist  nicht  verpflichtet,
  die  für  ihn  günstigen  Folgen  dieses  Verstoßes
  des  Gerichtshofes  durch  eine  Nichtigkeitsbeschwerde
  zu  beseitigen;  ich  sage  „günstigen  Folgen,“
  weil  er  die  Nichtigkeitsbeschwerde  wegen  unrichtiger
  Anwendung  des  Gesetzes  erheben  und  dadurch
  eine  geringere  Strafe,  als  die  ihm  zuerkannte,
herbeiführen  kann.  Er  kann  dies,  weil  der,  obwohl
an  und  für  sich  fehlerhafte,  so  doch  nach  Lage
der  Sache  jetzt  unabänderliche  Wahrspruch
vom  Gerichtshofe  gegen  das  Gesetz  nicht  zur  Grundlage
  seines  Erkenntnisses  gemacht,  m.  a.  W.
weil  „vom  Schwurgerichtshofe  das  Gesetz  unrichtig
auf  die  durch  den  Wahrspruch  der  Geschwornen  festgestellken
  Thatsachen  (wozu  auch  die  geminderte
Zurechnungsfähigkeit  gehört)  angewendet  worden
ist.“  Da  mun  aber  der  Kassationshof  im  Falle
einer  N.  B.  wegen  umichtiger  Anwendung  des
Gesetzes  nach  Art  245  Nr.  II  lediglich  diesen  Punkt
seiner  Würdigung  zu  unterstellen  hat,  ohne  in  eine
Prüfung  des  der  Urtheilsfällung  vorausgegangenen
Verfahrens  einzugehen,  so  bleibt  ihm  hier  nichts
Anderes  übrig,  als  nach  Art.  249  Ziffer  2  resp.
248  Ziffer  2  lediglich  das  Strafurtheil  zu  vernichten
  und  die  Sache  zur  wiederholten  Urtheilsfällung
auf  Grund  des  Gesamtwahrspruches  an  die  nächste
Assise  zu  verweisen.

Was  endlich  die  Frage  betrifft,  ob  in  diesem
Falle  (der  Nichtanwendung  des  Art.  196  auf  einen
ehlerhaften  Wahrspruch)  die  Nichtigkeitsbeschwerde
auch  dem  Staatsanwalte  zustehe,  so  ergibt  sich
die  Antwort  hierauf  aus  Obigem  von  selbst.  Er
kann  sie  danach  zwar,  wie  der  Angeklagte,  wegen